Arbeitgeberpflichten bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

Arbeitgeberpflichten bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
14.02.2013727 Mal gelesen
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist kein Kavaliersdelikt. Konsequenzen können nicht nur auf den belästigenden Kollegen oder Vorgesetzten zukommen, sondern auch auf den Arbeitgeber. Wie dieser seinen Pflichten gerecht werden und rechtlichen Konsequenzen entgehen kann, zeigt folgender Überblick.

Sexuelle Belästigung wird im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz als unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten definiert, das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird. Davon ist ein anzüglicher Spruch der Kollegin gegenüber ebenso erfasst wie ein Klaps auf den Po. Die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz stellt eine Diskriminierung wegen des Geschlechts dar.

Fürsorgepflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat seinen Arbeitnehmern gegenüber dafür Sorge zu tragen, dass diese am Arbeitsplatz nicht sexuell belästigt werden. Erfährt der Arbeitgeber von einer sexuellen Belästigung eines Mitarbeiters, so hat er geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Als mögliche Gegenmaßnahmen erwähnt das Gesetz ausdrücklich die Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung des belästigenden Arbeitnehmers. Eine Abmahnung kommt insbesondere bei erstmaligen oder nur geringfügigen Vorkommnissen in Betracht. Wiederholt sich die Belästigung jedoch, so muss über eine ordentliche oder sogar fristlose Kündigung nachgedacht werden.

Ansprüche auf Schadenersatz oder Entschädigung

Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach oder gehen die sexuellen Belästigungen gar vom Arbeitgeber aus, kann er auf Schadenersatz und/ oder Entschädigung verklagt werden. Dies gilt nicht nur, wenn der Arbeitgeber keine Gegenmaßnahmen ergreift und die Situation schlicht ignoriert, sondern auch dann, wenn die Gegenmaßnahmen zu milde sind und nicht zu einer Besserung führen. Zur Höhe dieser Ansprüche ist noch keine gerichtliche Entscheidung bekannt. Sie wird jedoch nicht unerheblich sein und sich daran orientieren, wie stark die Würde des betroffenen Arbeitnehmers verletzt wurde.

Einstellung der Arbeit

Der betroffene Arbeitnehmer kann außerdem die Arbeit verweigern. Trifft der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen gegen die sexuelle Belästigung und ist die Einstellung der Arbeit zum Schutz des Arbeitnehmers notwendig, muss der Arbeitgeber weiterhin die Arbeitsvergütung bezahlen.

Sexuelle Belästigung durch Dritte

Der Arbeitgeber hat jedoch nicht nur gegen eine sexuelle Belästigung durch Kollegen oder Vorgesetzte vorzugehen. Er muss auch reagieren, wenn die sexuelle Belästigung von Dritten, zum Beispiel von Kunden, Lieferanten oder Vertragspartnern, ausgeht. Der Arbeitgeber ist auch in diesen Fällen dazu verpflichtet im Einzelfall die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz seiner Arbeitnehmer zu treffen.

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