Umsetzung des geplanten Beschäftigtendatenschutzgesetzes zieht sich

Umsetzung des geplanten Beschäftigtendatenschutzgesetzes zieht sich
11.02.2013222 Mal gelesen
Das Thema Arbeitnehmerüberwachung ist seit den neuesten Vorwürfen gegen Aldi und dem geplanten Beschäftigtendatenschutzgesetz wieder in aller Munde. Der ursprüngliche Zeitplan, das Gesetzesvorhaben so schnell wie möglich im Bundestag zu verabschieden, ist jedoch ins Wanken geraten.

Es ist nun unklar wie es mit dem Gesetzesentwurf weitergeht. Der Gesetzesentwurf der schwarz-gelben Koalition stieß auf heftige Kritik. Nun soll der umstrittene Entwurf nochmals überarbeitet werden. Die momentane Gesetzlage bleibt somit zumindest in nächster aktuell und soll im Folgenden nochmals kurz zusammengefasst werden.

Überwachung von Telefonaten

Die Kommunikation mittels Telefon gehört zum höchstpersönlichen Lebensbereich jedes Einzelnen und ist durch das Grundgesetz und durch Strafgesetze geschützt. Die inhaltliche Kontrolle von Telefongesprächen ist damit nicht zulässig. Der Arbeitgeber kann jedoch überprüfen, ob das Telefon ausschließlich zu betrieblichen Zwecken genutzt wird. Dies kann er durch Abgleich der formellen Verbindungsdaten, einschließlich der Empfänger auswerten. In begründeten Ausnahmefällen ist aber auch eine inhaltliche Überprüfung gerechtfertigt. Dafür müssen jedoch dringende Verdachtsmomente vorliegen.

Überwachung von Emails

Auch die Kommunikation per E-Mail ist durch das Grundgesetz und Strafgesetze geschützt. Der Arbeitgeber darf grundsätzlich den Inhalt der versandten und empfangenen E-Mails nicht kontrollieren. Er kann jedoch die formalen Daten, wie Absender, Empfänger oder Uhrzeit, auswerten. Ist der Arbeitnehmer dringend verdächtig, so kann der Arbeitgeber jedoch auch den Inhalt von E-Mails überprüfen.

Überwachung mittels offener Videoüberwachung

Kameras in Museen, Banken oder Verkaufsräumen erfüllen vielfach den legitimen Zweck vor Diebstählen oder Vandalismus zu schützen. Wird für alle sichtbar auf die Überwachung durch Kameras hingewiesen, so ist diese zulässig. Jedoch darf hierdurch keine verschleierte Überwachung der Arbeitnehmer stattfinden. Außerdem muss die Überwachung durch Videokameras vorab den Mitarbeitern angekündigt werden.

Überwachung mittels versteckter Videoüberwachung

Heimliche Rundum-Kontrollen durch Kameras sind rechtswidrig. Der Arbeitnehmer darf die Arbeitsleistung seiner Mitarbeiter nicht durch versteckte Videokameras überprüfen. Nur wenn ein konkret begründeter Verdacht besteht, dass der Mitarbeiter eine strafbare Handlung oder eine andere schwere Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers begangen hat, darf der Arbeitgeber versuchen ihn mittels einer Überwachung per Videokamera zu überführen. Doch auch in einem solchen Ausnahmefall dürfen nicht alle Mitarbeiter ständig und flächendeckend überwacht werden.

Es bleibt nun abzuwarten, wann das geplante Gesetz tatsächlich umgesetzt wird und welche Neuerungen es mit sich bringt. Benötigen Sie weitere Informationen? Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Arbeitsrecht berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend und kompetent.