Kündigungsfrist und Klagefrist

Arbeit Betrieb
04.08.20102407 Mal gelesen

In § 4 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) heißt es wörtlich: "Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist." Aufgrund dieses Gesetzeswortlautes war es bislang umstritten, ob der Arbeitnehmer, dem ordentlich gekündigt wurde, auch noch nach Ablauf der 3-wöchigen Klagefrist bei Gericht einwenden kann, dass der Arbeitgeber die gesetzlichen (§ 622 BGB) oder tarifvertraglichen Kündigungsfristen nicht eingehalten hat. Zu dieser Problematik liegt nun endlich eine Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vor. In dem Urteil vom 15.12.2005 (Az.: 2 AZR 148/05) stellt der 2. Senat des BAG unmissverständlich fest, dass der betroffene Arbeitnehmer die Nichteinhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen auch noch nach Ablauf der Klagefrist des § 4 KSchG rügen kann, wenn er sich dabei nicht gegen die Auflösung des Auflösung des Arbeitsverhältnisses an sich wendet. Zur Begründung wies das oberste Arbeitsgericht darauf hin, dass die unzutreffende Berechnung der Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber die ordentliche Kündigung nicht insgesamt unwirksam macht, sondern lediglich den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit betrifft. In dem vom BAG zu entscheidenden Fall war die Klägerin bei der Beklagten, einem ambulanten Pflegedienst, seit immerhin 8 Jahren als Hauspflegerin beschäftigt. Der Arbeitgeber hatte das Arbeitsverhältnis am 20.01.2004 zum 06.02.2004 gekündigt. Eine Klage nach § 4 KSchG ist nicht erhoben worden. Stattdessen machte die Gekündigte erst am 14.03.2004 durch eine beim Arbeitsgericht erhobene Zahlungsklage geltend, die Kündigung habe das Arbeitsverhältnis zum 31. März 2004 beendet, weil die gesetzliche Kündigungsfrist zwei Monate zum Monatsende betrage (vgl. § 622 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 BGB). Die Konsequenzen der aktuellen BAG-Entscheidung sind klar: Auch nach Ablauf der 3-wöchigen Klagefrist kann der gekündigte Arbeitnehmer noch Vergütungsansprüche mit gerichtlicher Hilfe geltend machen, wenn er die Ansicht vertritt, dass der Arbeitgeber die ordentliche Kündigungsfrist falsch berechnet hat. Aber Vorsicht! Eine entsprechende Zahlungsklage kann im Einzelfall gleichwohl keinen Erfolg haben, wenn der geltend gemachte Vergütungsanspruch verjährt oder verwirkt ist. Zu beachten sind außerdem individual- oder tarifvertragliche Ausschlussfristen, die es verhindern, dass der gekündigte Arbeitnehmer noch viele Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Zahlungsansprüche gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber geltend machen kann. Ob im Einzelfall solche Ausschluss- oder Verfallsfristen bestehen, sollte nach Möglichkeit von einem erfahrenen Arbeitsrechtler geprüft werden, und zwar unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung. Das BAG hat nämlich erst kürzlich entschieden, dass zweistufige Ausschlussfristen (das sind solche, die nach einer formlosen oder schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs zusätzlich die gerichtliche Geltendmachung innerhalb bestimmter Fristen erfordern) einzelvertraglich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur vereinbart werden können, wenn in - Anlehnung an § 61b ArbGG - für die zweite Stufe eine Mindestfrist von drei Monaten vorgesehen ist (Urteil vom 25. Mai 2005, Az.: 5 AZR 572/04).

http://www.arbeitsrecht-mk.de