Das Anklicken des „Gefällt mir“ Buttons unter einem Facebook-Beitrag, der eine Beleidung des Arbeitgebers enthält, rechtfertigt keine Kündigung

Das Anklicken des „Gefällt mir“ Buttons unter einem Facebook-Beitrag, der eine Beleidung des Arbeitgebers enthält, rechtfertigt keine Kündigung
07.02.2013360 Mal gelesen
Darf eine Sparkassenangestellte einen die Sparkasse beleidigenden Facebook-Betrag des Ehemannes durch Anklicken des „Gefällt mir“ Buttons kommentieren, oder rechtfertigt dieser Kommentar die Kündigung der Sparkassenangestellten? Mit dieser Frage hat sich das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau beschäftigt.

Der Ehemann einer Sparkassenangestellten unterhielt eine Facebook-Seite, die für 155 Facebook-Freunde sichtbar war. Eines Tages postete er satirische Kommentare über die Sparkasse auf seine Seite und taufte dort sein Sparschein auf die Vornamen der Sparkassen-Vorstände. Unter dem Beitrag befand sich ein "Gefällt mir"-Button. Dieser war angeklickt, wobei nicht geklärt werden konnte, ob die Sparkassenangestellte selber oder ihr Ehemann den Button geklickt hat.

Die Sparkasse, die durch anonyme Briefe über die Facebook-Beträge informiert wurde, forderte ihre Mitarbeiterin und deren Ehegatten auf, die Beiträge zu löschen. Dieser Forderung wurde auch nachgekommen. Trotzdem wurde die Sparkassenangestellte fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt.

Die Sparkassenangestellte hält die Kündigung nicht für gerechtfertigt. Sie habe nicht den Button angeklickt. Sie habe von der Veröffentlichung der Beiträge auch keine Kenntnis gehabt und im Übrigen sei der Beitrag ihres Ehemannes bloß eine Satire.

Das Gericht gab der Sparkassenangestellten Recht und entschied, dass, selbst wenn die Angestellte den Button selbst angeklickt haben sollte, diese Handlung eine Kündigung des hier seit 25 Jahren bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigt.

(Quelle:  Arbeitsgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 21.03.2012 -1 Ca 148/11)

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Arbeitsrecht, einschließlich solcher zum gesamten Bereich des Kündigungsrechts, berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 3
77933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0
Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage oder unserem Informationsportal Arbeitsrecht.