Positiver Drogenschnelltest auf Kokain rechtfertigt die fristlose Kündigung eines Busfahrers

Positiver Drogenschnelltest auf Kokain rechtfertigt die fristlose Kündigung eines Busfahrers
05.02.2013527 Mal gelesen
Rechtfertigt ein polizeilich vorgenommener positiver Drogenschnelltest auf Kokain bei einem Busfahrer den Verdacht, er habe Drogen konsumiert, oder müssen weitere Beweiszeichen hinzutreten, um den Verdacht zu erhärten, dass er unter Drogeneinfluss seinen Dienst verrichtet habe. Mit dieser Frage musste sich das Arbeitsgericht Berlin befassen.

Ein Busfahrer der Berliner Verkehrsbetriebe fiel seinen Fahrgästen durch diverse Verkehrsverstöße und Fahrfehler auf. Die informierte Polizei führte beim Busfahrer einen Drogenschnelltest (Urintest) durch, der Konsum von Kokain anzeigte. Das Ergebnis einer ebenfalls vorgenommenen Blutuntersuchung ist nicht bekannt. Die Verkehrsbetriebe nahmen den Vorfall zum Anlass, das Arbeitsverhältnis mit dem Busfahrer fristlos zu kündigen.  Der Busfahrer klagte gegen die Kündigung. Er bestreitet die Verkehrsverstöße und seinen Drogenkonsum. Er meint, der von der Polizei vorgenommene Drogenschnelltest könne nicht zuverlässig aussagen, ob jemand Kokain genommen habe. Auch müsste das Ergebnis der Blutuntersuchung wohl ohne Befund gewesen sein, denn das Strafverfahren gegen ihn sei eingestellt worden. Die Verkehrsbetriebe meinen, dass das Ergebnis des Drogenschnelltestes einen hinreichenden Verdacht für den untersagten Konsum von Drogen während der Dienstzeit verschafft, sodass die fristlose Kündigung gerechtfertigt ist. Ob das Strafverfahren gegen ihn eingestellt worden sei oder nicht, ist ohne Belang.

Das Gericht führte aus, dass nicht nur eine erhebliche Vertragsverletzung, sondern schon der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung oder Verfehlung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Der Verdacht des Fahrens unter Drogeneinfluss ist in diesem Sinne ein Grund, der die fristlose Kündigung rechtfertigt.

(Quelle:  Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 21.11.2012 - 31 Ca 13626(12)

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