Das Bundesversicherungsamt schloss eine Betriebskrankenkasse mit Bescheid vom 4. Mai 2011 zum 30. Juni 2011. Diese nahm die Schließung zum Anlass dem Mitarbeiter mit Schreiben vom 19. Mai zum 30. Juni und für den Fall, dass diese Kündigung nicht wirksam sein sollte, zum 31.12. zu kündigen. Der Mitarbeiter klagte gegen die Kündigung.
Das Gericht entschied, dass die Kündigung zum 30. Juni nur zulässig wäre, wenn Gründe für eine außerordentliche Kündigung vorliegen würden. Dies ist indes nicht der Fall. Die Schließung einer Betriebskrankenkasse beendet nicht deren Existenz, sondert führt nur zu einem geordneten Abwicklungsverfahren. Eine geschlossene Betriebskrankenkasse benötigt für die Abwicklung in zahlreichen Bereichen eine Anzahl von Mitarbeitern. Wären alle Arbeitsverhältnisse aufgrund der Schließung beendet, müssten diese Mitarbeiter nunmehr eingestellt werden. Aus diesem Grunde ist die Kündigung zum 30. Juni nicht gerechtfertigt.
Die Kündigung zum 31. Dezember ist auch unwirksam, da die Betriebskrankenkasse nicht dargelegt hat, dass sie bei der Auswahl der gekündigten Mitarbeiter eine soziale Auswahl getroffen hat.
(Quelle: Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 21.06.2012 - 1 Sa 20/12 Vorinstanz: Arbeitsgericht Hamburg 17 Ca 243/11 vom 29.03.2012)
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