Alkoholfahrten sind gefährlich - auch für den Arbeitsplatz

Alkoholfahrten sind gefährlich - auch für den Arbeitsplatz
01.02.2013531 Mal gelesen
Alkohol am Steuer kann nicht nur den Führerschein kosten. Auch der Arbeitsplatz kann durch eine private Alkoholfahrt gefährdet werden. Die Richter des Hessischen Landesarbeitsgerichts hatten sich mit einer Kündigung aufgrund einer privaten Alkoholfahrt zu beschäftigen.

Ein bei einem Fuhrunternehmen angestellter Kraftfahrer war längere Zeit erkrankt. Er begann danach eine Wiedereingliederung. Bei einer Körpergröße von 192 cm wog der Arbeitnehmer nur 64 kg und war mit einem Grad von 50 schwerbehindert. Während der Wiedereingliederung wurde er bei einer privaten Autofahrt mit 1,36 Promille von der Polizei gestoppt. Sein Führerschein wurde ihm entzogen, außerdem erging ein Strafbefehl gegen ihn. Sein Arbeitgeber kündigte sein Arbeitsverhältnis daraufhin ordentlich.

Der Arbeitnehmer erklärte, dass er wegen seines massiven Untergewichts die Wirkung des Alkohols nicht einschätzen konnte. Es sei außerdem kein Schaden entstanden, sein Führerschein würde er innerhalb von 9 Monaten wiedererlangen. Der Arbeitnehmer ging mit dieser Argumentation gegen die Kündigung vor.

Die Richter des Hessischen Landesarbeitsgerichts folgten den Argumenten des Arbeitnehmers jedoch nicht. Da ein Kraftfahrer ohne Fahrerlaubnis seine Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann, sei sogar eine fristlose Kündigung gerechtfertigt. Zum Zeitpunkt der Kündigung sei nicht klar gewesen, ob und wann der Arbeitnehmer seinen Führerschein wiedererlangen würde. Darauf musste der Arbeitgeber nicht warten. Die Erkrankung des Arbeitnehmers und sein extremes Untergewicht würden einer Kündigung nicht im Wege stehen. Der Arbeitnehmer sei schon mehrere Jahre in diesem Beruf tätig und wisse um die Risiken von Alkohol im Straßenverkehr. Gerade weil der Arbeitnehmer an extremen Untergewicht litt und erst kürzlich eine schwere Erkrankung überstanden hatte, hätte er sich mit Alkohol zurückhalten müssen. Er hätte keinesfalls alkoholisiert am Straßenverkehr teilnehmen dürfen, so die Richter des Landesarbeitsgerichts. Die Kündigung hielten sie damit für rechtswirksam.

(Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011 - 10 Sa 245/11 - Vorinstanz: Arbeitsgericht Kassel, Urteil vom 21.12.2010 - 6 Ca 325/10)

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