Die Arbeitnehmerin war für die Dauer von drei Monaten als Rechtsanwältin in einer Steuerberater- und Anwaltssozietät tätig. Während ihrer Tätigkeit wurde ein Profil der Klägerin auf der Homepage und auf dem News Blog der Kanzlei angelegt und im Internet veröffentlicht.
Nachdem die Arbeitnehmerin aus der Kanzlei ausgeschieden war, wurde ihr Profil auf der Kanzleihomepage gelöscht, nicht jedoch das Profil auf dem News Blog der Kanzlei. Dieses war weiterhin im Internet veröffentlicht. Die Arbeitnehmerin arbeitete nun als Leiterin der Rechtsabteilung eines Unternehmens, war aber weiterhin als Rechtsanwältin zugelassen.
Sie verlangte nun von ihrem alten Arbeitgeber, dass auch ihr Profil auf dem News-Blog gelöscht wird. Die Richter des Hessischen Landesarbeitsgerichts folgten diesem Begehren.
Die Veröffentlichung im Internet nach dem Ausscheiden der Arbeitnehmerin aus der Kanzlei greife in ihr Persönlichkeitsrecht ein. Ihr Profil mit Foto und Qualifikationsbeschreibung werbe im Internet weiterhin für die Kanzlei. Es entstehe der Eindruck, dass die Rechtsanwältin weiterhin für die Kanzlei tätig ist. Dies verschaffe ihr auch in ihrer eigenen Rechtsanwaltstätigkeit Wettbewerbsnachteile. Die Kanzlei habe kein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung des Profils eines Arbeitnehmers, der nicht mehr für die Kanzlei tätig ist.
(Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 24.01.2012 - 19 SaGa 1480/11, Vorinstanz: Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.10.2011 - 13 Ga 160/11)
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