Nach Ende der letzten Unterrichtsstunde empfingen Schüler ihren verbeamteten Lehrer mit einer Schneeballschlacht auf dem Schulhof. Zunächst versuchte er seine Schüler davon abzuhalten, dann ließ er sich auf die Schneeballschlacht ein. Ein Schneeball verletzte den Lehrer am Auge. Er musste am Auge operiert werden und war einen Monat krank geschrieben.
Das Verwaltungsgericht Freiburg hatte nun die Frage zu entscheiden, ob ein Dienstunfall vorlag. Dies bejahten die Richter.
Eine Schneeballschlacht auf dem Schulgelände unmittelbar nach der Schule gehöre für einen Klassenlehrer zu seinen Arbeitsaufgaben. Dass die Schulordnung Schneeballschlachten auf dem Schulgelände verbietet, ändere daran nichts. Selbst wenn der Lehrer gegen ein Verbot seines Dienstherrn verstoßen haben sollte, so kann dies nicht zu einem Verlust seiner dienstunfallrechtlichen Fürsorge führen. Der Lehrer habe in nachvollziehbarer Weise reagiert. Nur weil der Lehrer sich an der Schneeballschlacht aktiv beteiligt hat, kann noch nicht von einer rein privaten Tätigkeit ausgegangen werden. Der enge räumliche und zeitliche Zusammenhang zum Unterricht begründe dagegen eine Regelvermutung, dass es sich um einen Dienstunfall gehandelt hat. Diese konnte nicht widerlegt werden. Ein Dienstunfall liege vor.
(Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 04.12.2012 - 5 K 1220/11)
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