Betriebsbedingte Kündigung: Sind ältere Arbeitnehmer sozial schutzwürdiger als Arbeitnehmer mit Kindern?

Betriebsbedingte Kündigung: Sind ältere Arbeitnehmer sozial schutzwürdiger als Arbeitnehmer mit Kindern?
23.01.2013761 Mal gelesen
Die Kriterien der Sozialauswahl, anhand derer eine betriebsbedingte Kündigung zu erfolgen hat, sind im Kündigungsschutzgesetz genannt. Wie sie jedoch untereinander zu gewichten sind, musste nun das Landesarbeitsgericht Köln entscheiden.

Muss der Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen einige seiner Arbeitnehmer entlassen, so stellt sich die Frage, welchem Arbeitnehmer gekündigt wird. In seiner Auswahlentscheidung ist der Arbeitgeber jedoch nicht frei. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sieht vor, dass eine Sozialauswahl getroffen wird. Durch die Sozialauswahl werden vergleichbare Arbeitnehmer anhand bestimmter Kriterien in eine Reihenfolge gebracht. Wer sozial am wenigsten schützenswert ist, wird gekündigt. Als Kriterien sieht das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vor: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten (etwa gegenüber Kindern) und eine Schwerbehinderung des Arbeitnehmers.

Doch wie sind die Kriterien untereinander zu gewichten? Ist der ältere Arbeitnehmer oder doch eher ein Arbeitnehmer mit Kindern sozial schützenswerter? Mit dieser Frage hatte sich das Landesarbeitsgericht Köln in folgendem Fall zu beschäftigen.

In einem Unternehmen der Metallverarbeitung fiel einer von zwei Arbeitsplätzen in der Führungsetage weg. Die zwei bisher beschäftigten Führungskräfte arbeiteten gleich lange im Unternehmen. Beide waren verheiratet. Der eine war 53 Jahre alt. Der andere Arbeitnehmer war 35 Jahre alt und hatte 2 Kinder.

Das Landesarbeitsgericht Köln entschied, dass die Kündigung des älteren Arbeitnehmers unwirksam war. Der jüngere Arbeitnehmer habe auf dem Arbeitsmarkt deutlich bessere Chancen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit werden daher die Unterhaltspflichten seinen Kindern gegenüber nicht beeinträchtigt. Diese würden das Sozialkriterium des Alters somit nicht überwiegen.

(Quelle: Landesarbeitsgericht Köln, Pressemitteilung 4/2011, Urteil vom 18.02.2011 - 4 Sa 1122/10)

Benötigen Sie weitere Informationen? Wir beraten Sie gern. Bei allen Fragen im Arbeitsrecht, insbesondere auch zum Kündigungsrecht und Kündigungsschutz, berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 3
77933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0
Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage oder unserem Informationsportal Arbeitsrecht.