Jobcenter zur Mitteilung der Durchwahlnummern der Sachbearbeiter verurteilt.

Arbeit Betrieb
22.01.2013281 Mal gelesen
Das VG Leipzig hat in einer neuen Entscheidung (5 K 981/11) dem Antrag einer mit Sozialangelegenheiten befassten Anwaltskanzlei auf Zugang zu den Durchwahlnummern der mit Bürgerkontakt befassten Mitarbeiter des Jobcenters stattgegeben.

Die Anwaltskanzlei stützte ihren Antrag auf Zugang zur Diensttelefonliste auf das Informationsfreiheitsgesetz. Die Stattgabe des Antrages begründete das VG damit, dass die Diensttelefonnummern der Bearbeiter der Behörde nicht dem persönlichen Datenschutzes des einzelnen Mitarbeiters der Behörde unterliegen würden. Daher hätte der Bürger gemäß dem Informationsfreiheitsgesetz einen umfassenden Informationsanspruch zu amtlichen Informationen, wozu auch die Durchwahlnummern der einzelnen Mitarbeiter der Behörde gehörten.