Anspruch auf Erholungsurlaub während lang andauernder Krankheit

21.01.2013 404 Mal gelesen
Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Dieser mindert sich nicht dadurch, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt. Auch wenn der Arbeitnehmer das gesamte Jahr nicht arbeiten kann, bleibt ihm der Anspruch auf Erholungsurlaub erhalten. Doch sammelt sich dieser zeitlich unbegrenzt an?

Diese Frage hatte das Bundesarbeitsgericht in folgendem Fall zu klären. Die Arbeitnehmerin war in einer Rehabilitationsklinik in den Jahren 2001 bis 2009 als Angestellte beschäftigt. Im Jahr 2004 erkrankte sie und konnte bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre Arbeit nicht mehr aufnehmen. In dieser Zeit bezog sie eine Rente wegen Erwerbsminderung. Der geltende Tarifvertrag bestimmte, dass bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente das Arbeitsverhältnis ruht und sich der Anspruch auf Erholungsurlaub verringert.

Das Bundesarbeitsgericht entschied in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof wie folgt: Die Arbeitnehmerin hat grundsätzlich trotz Arbeitsunfähigkeit und Bezug einer Erwerbsminderungsrente einen Anspruch auf den vollen Erholungsurlaub. Die Bestimmungen des Tarifvertrags, die den Urlaubsanspruch mindern, sind insoweit nicht wirksam. Jedoch sind Teile ihres Anspruchs bereits verfallen. Der Erholungsurlaub einer arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmers sammelt sich nicht unbegrenzt an, sondern verfällt 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Das Bundesurlaubsgesetz muss insoweit europarechtskonform ausgelegt werden.

(Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 56/12, Urteil vom 07.08.2012 - 9 AZR 353/10 - Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2010 - 11 Sa 64/09)

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