Vorlage eines ärztlichen Attests bereits ab dem ersten Krankmeldungstag

Vorlage eines ärztlichen Attests bereits ab dem ersten Krankmeldungstag
08.01.2013383 Mal gelesen
Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist bereits ab dem ersten Krankmeldungstag vorzulegen, wenn dies durch den Arbeitgeber verlangt wird.

Der Arbeitnehmer ist dazu verpflichtet seinem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen, wenn er krank ist und aus diesem Grund seine Arbeit nicht verrichten kann. Auch wie lange er voraussichtlich arbeitsunfähig bleibt, hat der Arbeitnehmer anzugeben. Ist der Arbeitnehmer länger als drei Tage arbeitsunfähig, so ist er dazu verpflichtet, einen Arzt aufzusuchen und ein ärztliches Attest vorzulegen. Dies wird durch das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) vorgegeben und dient dazu, Missbrauch zu verhindern. Kann der Arbeitgeber darüberhinaus bereits ab dem ersten Krankmeldungstag vom Arbeitnehmer verlangen, ein Attest über die Arbeitsunfähigkeit vorzulegen? Mit dieser Frage hatte sich bereits das Landesarbeitsgericht Köln und nun auch das höchste Gericht in Arbeitssachen, das Bundesarbeitsgericht, im folgenden Fall zu beschäftigen.

Die bei einer Rundfunkanstalt angestellte Redakteurin stellte für den 30. November mehrfach Dienstreiseanträge. Diese wurden vom Arbeitgeber jedoch abgelehnt. Am 30. November meldete sich die Redakteurin schließlich krank und erschien erst am darauf folgenden Tag wieder zur Arbeit. Daraufhin wies der Arbeitgeber sie an, in Zukunft bereits am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen und ein Attest über die Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Gegen diese Weisung klagte die Redakteurin.

Das Bundesarbeitsgericht, das höchste Gericht in Arbeitssachen, gab der Redakteurin nicht Recht. Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) verpflichtet den Arbeitnehmer zwar erst nach dem dritten Krankmeldungstag dazu, ein ärztliches Attest vorzulegen. Es eröffnet dem Arbeitgeber jedoch die Möglichkeit bereits früher eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu verlangen. Ob der Arbeitgeber diese Möglichkeit wahrnimmt, bleibt ihm überlassen und ist nicht an besondere Voraussetzungen gebunden.

(Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 78/12, Urteil vom 14. November 2012 - 5 AZR 886/11; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 14. September 2011 - 3 Sa 597/11)

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass Arbeitnehmer an die Weisungen ihres Arbeitgebers gebunden sind. Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist bereits ab dem ersten Krankmeldungstag vorzulegen, wenn dies durch den Arbeitgeber verlangt wird.

Bei allen Fragen im Arbeitsrecht, einschließlich solcher zu Arbeitsunfähigkeit und Krankmeldung, berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr (Offenburg, Ortenau, Freiburg) Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend und kompetent.

 

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