Zur Befreiung von der Versicherungspflicht bei der DRV bei Mitgliedern von berufsständischen Versorgungswerken

Arbeit Betrieb
18.12.2012459 Mal gelesen
Wer Mitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk ist, kann sich von der Versicherungspflicht bei der DRV befreien lassen. Dieses ist jedoch an Voraussetzungen geknüpft, die im Einzelfall vorliegen müssen.

Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 SGB VI sind diejenigen Arbeitnehmer von der Mitgliedschaft in der Deutschen Rentenversicherung befreit, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Mitglieder der berufsständischen Versorgungswerke sind. Diese Befreiung ist beschränkt auf die "jeweilige" berufsgruppenspezifische Beschäftigung bzw. berufsgruppenspezifische Tätigkeit, für die das Arbeitsverhältnis geschlossen wurde. Diese Befreiung erstreckt sich auch auf möglicherweise ausgeübte geringfügige weitere Beschäftigungsverhältnisse, die das Mitglied ausübt. Maßgebend für die Befreiung ist die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit. Auch nach einem Tätigkeitswechsel müssen die der Befreiung von der RV-Pflicht zugrunde liegenden Voraussetzungen weiter vorliegen, um zur Befreiung kraft Erstreckung führen zu können. Ziel der Regelung ist es nämlich, dass eine nur vorübergehende berufsfremde Tätigkeit nicht zu einem Wechsel der Alterssicherungssysteme führen soll.