Das Verbot der Altersdiskrimierung ist üblicherweise dann einschlägig, wenn ältere Arbeitnehmer gegenüber jüngeren benachteiligt werden. Doch das Gesetz spricht nicht von Altendiskriminierung, sondern vielmehr neutral von Altersdiskriminierung. Dass der umgekehrte Fall nicht nur denkbar, sondern auch praktisch relevant ist, zeigt das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg. Im zugrundeliegenden Fall wehrte sich die 1980 geborene Klägerin gegen eine fristlose Kündigung. Dies war auch erfolgreich, da der ihr vorgeworfene Kündigungsgrund von Arbeitgeberseite her nicht nachgewiesen werden konnte. Jetzt stand allerdings im Raume, die fristlose, in eine ordentliche – also fristgebundene – Kündigung umzuwandeln. Da das Arbeitsverhältnis länger als fünf Jahre bestanden hatte, würde die Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 2 Nr. 2 BGB grundsätzlich zwei Monate zum Monatsende betragen. Gegen dieses Ergebnis spricht jedoch eigentlich der § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB, der vorsieht, dass Beschäftigungszeiten, die vor Vollendung des 25ten Lebensjahres liegen, bei der Fristberechnung nicht berücksichtigt werden. Dieser verstoße jedoch gegen das europarechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, welches jetzt auch durch § 2 Abs. 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes unmittelbar anwendbares nationales Recht geworden und damit auch Prüfungsmaßstab sei. So jedenfalls das LAG. Die Revision gegen das Urteil ist zugelassen und es bleibt abzuwarten, wie das Bundesarbeitsgericht entscheiden wird. Es bleibt jedoch zu hoffen, dass es sich der überzeugenden Rechtsprechung des LAGs anschließen wird, denn ein Verbot der Altersdiskriminierung ist nur konsequent, wenn es in „beide Richtungen“ gleich wirksam ist.
Volker Schneider
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht