Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 20.03.2012 - 9 AZR529/10 - entschieden, eine Bemessung des Urlaubs nach Altersstufen verstoße gegen das Verbot der Diskriminierung wegen Alters. Zugrunde lag die Klage einer seinerzeit 37-jährigen Angestellten im öffentlichen Dienst, auf deren Arbeitsverhältnis der TVöD Anwendung findet. Dieser Tarifvertrag sieht unter anderem eine Staffelung von Urlaubsansprüchen nach Altersstufen vor. Konkret: bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.
Die Arbeitnehmerin hatte entgegen der Regelung des Tarifvertrages 30 Urlaubstage geltend gemacht. Der Arbeitgeber hat ihr nur die im Tarifvertrag vorgesehenen 29 Urlaubstage zugestanden. Die Klage der Arbeitnehmerin auf Gewährung von 30 Urlaubstagen hatte nunmehr vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg.
Das Bundesarbeitsgericht führt hierzu aus, dass die vorerwähnte Bestimmung des Tarifvertrages gegen §§ 1, 3 Abs. 1 AGG verstößt und unwirksam ist. Die Urlaubsstaffelung enthält eine auf dem Merkmal des Alters beruhende Ungleichbehandlung der Beschäftigten, die das 30. bzw. das 40. Lebensjahr nicht vollendet haben. Dies stelle eine unmittelbare Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer wegen des Alters im Sinne von § 3 Abs. 1 AGG dar, die dadurch auszugleichen ist, dass die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf 30 Urlaubstage hat.
Entsprechendes - also eine Anpassung des Urlaubsanspruchs nach oben an die höchste vorgesehene Urlaubsdauer - dürfte nicht nur für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes gelten, sondern auch für andere Arbeitnehmer, für die entsprechende Tarifverträge gelten oder über Arbeitsverträge verfügen, die vergleichbare altersabhängige Staffelungen der Urlaubsdauer enthalten.
Rechtsanwalt Dr. Berghoff, 03.08.2012