Die wirksame Abmahnung

Arbeit Betrieb
20.06.2012428 Mal gelesen
Welche Erfordernisse werden an eine rechtswirksame Abmahnung gestellt?

Beim Abmahnen werden viele Fehler gemacht. Zwar fordert das Gesetz keine schriftliche Abmahnung, doch ist eine mündliche später nur schwer nachzuweisen und daher nicht zu empfehlen. Grundsätzlich gilt folgendes:

1.Eine Abmahnung sollte schriftlich sein.

2. Die Abmahnung sollte möglichst binnen kurzer Zeit nach dem Verstoß ausgesprochen werden.

3.Der abgemahnte Verstoß sollte möglichst genau bezeichnet werden, inklusive seines Zeitpunktes sowie etwaiger Zeugen des abgemahnten Verstoßes.

4. Das Abmahnschreiben sollte in der Regel nur einen einzelnen Verstoß abmahnen und keine Sammelabmahnung darstellen.

5. Als Folge eines weiteren gleichartigen Verstoßes sollte die Kündigung angedroht sein.

Eine zweite Abmahnung ist bei wiederholtem Verstoß in der Regel nicht erforderlich. Anderes kann aber bei sehr geringfügigen Verstößen gelten, wie z.B. minimalen Zuspätkommen.

Eine verhaltensbedingte Kündigung aufgrund eines neuerlichen Verstoßes kann nur ausgesprochen werden, wenn ein der Abmahnung vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. Bei Vorliegen verschiedenartiger Verstöße, z.B. einmal Zuspätkommen, einmal Unterlassen des Tragens von Sicherheitsschuhen, kann eine Kündigung in der Regel nicht ausgesprochen werden.