Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass, wenn ein Tarifvertrag Zuschläge für Feiertagsarbeit vorsieht, dieser Zuschlag regelmäßig nur für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen gezahlt wird.
Im vorliegenden Fall war der Kläger als Anlagenfahrer im Schichtdienst für die Beklagte in Sachsen-Anhalt tätig. Auf das Arbeitsverhältnis ist der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) anzuwenden. Nach § 10 Abs. 1d dieses Tarifvertrages erhält der Arbeitnehmer für Feiertagsarbeit einen Zuschlag je Stunde von 135 v.H., wohingegen der tarifliche Sonntagszuschlag 25 v.H. beträgt.
Der Kläger verfolgte mit seiner Klage das Ziel, festzustellen, dass für die Arbeit an Oster- und Pfingstsonntag ein Zeitzuschlag von 135 v.H. zu zahlen ist.
Der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts besteht ein tariflicher Anspruch nicht, weil in Sachsen-Anhalt Ostersonntag und Pfingstsonntag nach dem Landesrecht gesetzlich nicht als Feiertage bestimmt sind. Anhaltspunkte für ein weiteres tarifliches Verständnis des "Feiertages" nach dem TV-V bestehen nach Ansicht des Gerichts nicht.
(Quelle: Bundesarbeitsgericht Aktenzeichen 10 AZR 347/10)

02.04.2012653 Mal gelesen
Urteil des BAG