Fortbildungsvereinbarung mit Rückzahlungspflicht

Arbeit Betrieb
01.03.2012872 Mal gelesen
Fortbildungsvereinbarung mit Rückzahlungspflicht – ein Buch mit sieben Siegeln? Finanziert der Arbeitgeber dem Mitarbeiter eine Fortbildung, will er diesen auch länger an sich binden, um von der Qualifikation zu profitieren. Er trifft deshalb häufig eine Fortbildungsvereinbarung. Darin wird i. d. R.

Eine Rückzahlungsverpflichtung sollte vor Beginn der Fortbildungsmaßnahme vereinbart werden. Sie kommt nur in Betracht, wenn der Mitarbeiter mit der Fortbildung bessere berufliche Chancen erwirbt. Bei einer Fortbildung, die allein für den Betrieb vorteilhaft ist oder Kenntnisse auffrischen soll, ist genauso wie bei einer (echten) Berufsausbildung eine Rückzahlung ausgeschlossen.

Die Vereinbarung der Fortbildungsfinanzierung mit Rückzahlungsverpflichtung muss - da regelmäßig vom Arbeitgeber vorformuliert - inhaltlich so gestaltet werden, dass sie den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligt. Es gelten folgende Regeln:

  1. Die Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, durch die eine Rückzahlungspflicht ausgelöst werden, sind genau zu benennen. Möglich sind nur Beendigungsgründe aus der Sphäre des Mitarbeiters. Ferner muss klargestellt sein, dass und zu welchen Bedingungen er nach der Fortbildung weiter beschäftigt wird.
  2. Die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung ist zu bestimmen. Das sind die Kosten der Fortbildung, bei bezahlter Freistellung ggf. auch das gezahlte Arbeitsentgelt. Der Rückerstattungsbetrag sollte sich während der Bindungsdauer zeitanteilig reduzieren.
  3. Die Bindungsdauer muss in einem angemessenen Verhältnis zur Fortbildungsmaßnahme stehen. Bei bezahlter Freistellung während der Fortbildung gilt - vorbehaltlich einer Interessenabwägung im Einzelfall - folgende Faustformel: 
  • bis 1 Monat Fortbildung: bis 6 Monate Bindung
  • bis 2 Monate Fortbildung: bis 12 Monate Bindung
  • 3-4 Monate Fortbildung: bis 24 Monate Bindung
  • 6-12 Monate Fortbildung: bis 36 Monate Bindung
  • ab 24 Monaten Fortbildung: bis 60 Monate Bindung

Die vorstehend skizzierten Grundsätze dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, dass wegen der komplexen Rechtsprechung immer eine Einzelfallbetrachtung erforderlich ist. Damit die Investition in die Bildung des Arbeitnehmers nicht ins Leere geht, sollte sich der Arbeitgeber deshalb bei der Erstellung der Fortbildungsvereinbarung rechtlich beraten lassen.