Filmproduktion Sozialversicherungspflicht ärztliche Fachberaterin

Arbeit Betrieb
15.01.2012806 Mal gelesen
SG Berlin v. 09.11.2011, S 73 KR 1535/09: Eine Sozialversicherungspflicht des Beraters ergibt sich nicht zwingend daraus, daß er laut Stabvertrag bestimmte Weisungen und Anordnungen der Filmproduktionsgesellschaft zu befolgen hat.

In einem von uns erstrittenen Urteil hat das Sozialgericht Berlin festgestellt, daß die Tätigkeit einer ärztlichen Fachberaterin für eine bestimmte Filmproduktion nicht sozialversicherungspflichtig ist.

Eine Ärztin, die eine Beratungsfirma für Film- und Fernsehproduktionen betreibt, hatte sich im Rahmen eines "Stabvertrages" gegenüber einer Filmproduktionsgesellschaft zu einer medizinischen Beratung (Krankenhausszenen etc.) für eine bestimmte Filmprodution verpflichtet. Der Rentenversicherungsträger hatte diese Tätigkeit als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung eingestuft und sodann im laufenden Verfahren einen weiteren Bescheid erlassen, durch den er die Versicherungspflicht in den relevanten Sozialversicherungszweigen feststellte.

Das Sozialgericht hat diese Entscheidungen aufgehoben und festgestellt, daß eine Sozialversicherungspflicht in keiner Weise besteht.

Unter anderem kann eine Eingliederung in den Betrieb der Filmproduktionsgesellschaft nicht daraus hergeleitet werden, daß die Fachberaterin im Rahmen ihrer Tätigkeit Weisungen und Anordnungen der Produktiongesellschaft zu befolgen hat: "Sofern aus Sicherheitsgründen und anderen organisatorischen Bedingungen Weisungen und Anordnungen zu befolgen waren...ist dies für selbständige Tätigkeiten nichts Außergewöhnliches - auch ein selbständiger Malermeister hat bei der Ausführung von Maleraufträgen Vorgaben des Auftraggeber zu Ort, und Art und Zeit der Auftragserfüllung umzusetzen."

Das Urteil enthält zudem höchst beachtliche Ausführungen zu den verfahrensrechtlichen Folgen, welche sich ergeben, wenn der Rentenversicherungsträger in seinem Feststellungsbescheid zunächst lediglich pauschal das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, nicht jedoch die Versicherungspflicht in den jeweiligen Sozialversicherungszweigen festgestellt hat (sogenannte "Elementenfeststellung").

Das vollständige Urteil kann hier eingesehen werden.

Wir beraten Sie gern.
Dr. Robert Heimbach
Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Sozialrecht
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