Der Arbeitgeber darf jederzeit und ohne jeden sachlichen Grund vom Arbeitnehmer schon ab dem ersten Krankheitstag ein Attest verlangen

Der Arbeitgeber darf jederzeit und ohne jeden sachlichen Grund vom Arbeitnehmer schon ab dem ersten Krankheitstag ein Attest verlangen
06.01.2012556 Mal gelesen
Klarstellend entschied das Landesarbeitsgericht Köln in seinem Urteil vom 14.09.2011, Az.: 3 Sa 597/11, dass Arbeitgeber nach der Vorschrift des § 5 Entgeltvorzahlungsgesetz, bereits ab dem ersten Tag der Krankheit ein ärztliches Attest vom Arbeitnehmer verlangen dürfen. Hierzu bedarf es weder eines sachlichen Grundes, eines Wiederholungstatbestandes oder eines begründeten Verdachtes.

Arbeitnehmer sind im Zweifel gut beraten, bei Krankheit stets einen Arzt aufzusuchen um Missverständnissen oder Verdachtsfällen vorzubeugen. Wird einer solchen Anweisung zuwidergehandelt, kann der Arbeitgeber dieses Verhalten schriftlich abmahnen und für den Fall der Wiederholung arbeitsrechtliche Konsequenzen androhen. Im Wiederholungsfall kann die Nichtvorlage eines ärztlichen Attestes somit zum Verlust des Arbeitsplatzes führen. Bei Entgegennahme des Attestes ist stets darauf zu achten, dass der Arzt die Dauer der Erkrankung und eventuell die Uhrzeit für das Vorstelligwerden beim Arzt korrekt eingetragen hat. Auch hier führen Übermittlungs- oder Schreibfehler ungewollt zu unangenehmen Veränderungen des persönlichen Arbeitsklimas, wenn Arbeitgeber durch Missverständnisse den Verdacht hegen, dass Arbeitnehmer krank machen.