Versendung von Geheimnummern per E-Mail nicht abmahnungsrelevant!

Versendung von Geheimnummern per E-Mail nicht abmahnungsrelevant!
23.12.2011490 Mal gelesen
Wird eine erkrankte Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber schriftlich aufgefordert, die in ihrem Besitz befindlichen Chipkarten für das Online-Banking sowie die Geheimnummern zurückzugeben, so begeht die Arbeitnehmerin keine Pflichtwidrigkeit, wenn sie die Chipkarten per Einschreiben an den Artbeitgeber übersendet und die Geheimnummern per E-Mail an den insoweit empfangsberechtigten Betriebsleiter übermittelt.

Dies hat das Arbeitsgericht Iserlohn am 23.11.2011 entschieden und den Arbeitgeber dazu verurteilt, die insoweit ausgesprochene Abmahnung wieder aus der Personalakte zu entfernen. Aus den Entscheidungsgründen:

"... Mit der Versendung der Geheinnummern für die beiden Bankkonten hat die Klägerin nicht gegen ihre Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verstoßen. Die mit Schreiben vom 09.03.2011 erteilte Abmahnung ist daher zu Unrecht erfolgt und aus der Personalakte zu entfernen. ... Die Klägerin ist bei der Versendung der Bankunterlagen durchaus ihrer besonderen Verantwortung gerecht geworden, die sich aus ihrem Aufgabengebiet, das auch die Durchführung von Online-Banking umfasst. Sie hat nämlich die beiden Chipkarten per Einschreiben an die zuständige Person ... übersandt. ... Sie durfte auch die Geheimnummern per E-Mail an die Beklagte an ihre allgemeine Internet-Adresse übersenden. ... Für das, was nach Eingang auf dem Server der empfangsberechtigten Person der Beklagten mit der E-Mail passiert, ist die Klägerin nicht verantwortlich. ... Wenn die Beklagte die Art und Weise der Übersendung der Bankunterlagen durch die Klägerin für derart wichtig ansieht, dass sie darin ein erhebliches Gefährdungspotential für ihr Unternehmen erblickt, hätte nichts näher gelegen, als der Klägerin in dem Aufforderungsschreiben vom 03.03.2011 die Art und Weise der Übersendung vorzuschreiben. ... Wenn man diesen letzten Gedanken zu Ende denkt, ist es geradezu eine Unverfrohrenheit der Beklagten, der Klägerin zunächst ohne arbeitsvertragliche Rechtfertigung Teile ihres Unternehmerrisikos im Bereich des Online-Bankings aufzubürden und ihr dann noch wegen Verletzung vermeintlicher arbeitsvertraglicher Pflichten eine Abmahnung auszusprechen."

Arbeitsgericht Iserlohn, Urteil vom 23.11.2011 - 3 Ca 685/11

Hier finden Sie - als pdf-Dokument - den anonymisierten Volltext der Entscheidung:

 http://www.rechtsanwaelte-ls.de/downloads/arbgiserlohn3ca68511.pdf

 www.rechtsanwaelte-ls.de