Kleinbetriebsklausel im Kündigungsschutz; Bundesarbeitsgericht: Alt-Arbeitnehmer nicht geschützt!

Arbeit Betrieb
22.03.20071311 Mal gelesen

Will ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einem Mitarbeiter kündigen, ist neben einigen Formalien insbesondere zu berücksichtigen, ob für den konkreten Fall das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Außerhalb des Anwendungsbereiches des Kündigungsschutzgesetzes ist der Arbeitgeber in seiner Entscheidung - mit einigen wenigen Ausnahmen - relativ frei. Ansonsten gelten für die Wirksamkeit einer Kündigung recht hohe Voraussetzungen, die für den Arbeitgeber in der Praxis häufig mit einem erheblichen Prozessrisiko einhergehen.

Bei der Frage nach der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) kommt es maßgeblich auf die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer an. Nach § 23 Abs. 1 KSchG genießen Arbeitnehmer in Betrieben, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind keinen allgemeinen Kündigungsschutz. Seit dem 1. Januar 2004 ist dieser so genannte "Schwellenwert" vom Gesetzgeber auf mehr als zehn Arbeitnehmer angehoben worden. Seither gilt grundsätzlich, dass nur in Betrieben, in denen regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden und zwar ausschließlich der Auszubildenden das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung kommt. Hintergrund dieser Anhebung war, dass Neueinstellungen durch eine Lockerung des Kündigungsschutzes angestoßen werden sollten. Allerdings ist die gesetzliche Neuregelung für den Nichtjuristen nicht so einfach handhabbar wie es zunächst scheint. Die Ursache hierfür ist, dass eine gesetzliche Übergangsregelung zugunsten so genannter "Alt-Arbeitnehmer" besteht. Unter einem Alt-Arbeitnehmer versteht man einen Mitarbeiter, dessen Arbeitsverhältnis bereits vor der Gesetzesänderung am 1. Januar 2004 bestand und der heute von der Kündigung bedroht ist. Unstreitig anerkannt ist, dass für solche Mitarbeiter noch der alte Schwellenwert gilt, wonach das Kündigungsschutzgesetz bereits bei einer Mitarbeiterzahl von mehr als 5 Arbeitnehmern Anwendung findet. Höchst streitig war allerdings bis vor kurzem, inwieweit es zum Erhalt des Kündigungsschutzes von Alt-Arbeitnehmern ausreichend ist, dass im Betrieb lediglich mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt sind oder ob es sich bei diesen Mitarbeitern um solche handeln muss, die ebenfalls bereits vor dem 1. Januar 2004 im Betrieb beschäftigt waren.

Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 21. September 2006 entschieden und darauf hingewiesen, dass Alt-Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2003 eingestellt wurden, bei einem späteren Absinken der Arbeitnehmerzahl unter die im Kündigungsschutzgesetz vorgesehene Grenze keinen Kündigungsschutz genießen und zwar selbst dann nicht, wenn für diese ausgeschiedenen Alt-Arbeitnehmer ein neuer Arbeitnehmer eingestellt worden ist.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer, der seit August 2003 bei einer Wertpapierhandelsbank angestellt war, gegen die ihm am 30. November 2004 zugegangene Kündigung geklagt und sich darauf berufen, dass er Kündigungsschutz genieße. Am Stichtag, dem 31. Dezember 2003, beschäftigte der Arbeitgeber regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer. Zum Zeitpunkt der Kündigung im November 2004 waren einschließlich dem Kläger aber weniger als 10 Arbeitnehmer regelmäßig tätig. Neben dem Kläger arbeiteten nur noch zwei (Alt-) Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2003 bei der Beklagten tätig waren.

Das Bundesarbeitgericht erteilte der Klage - wie auch schon zuvor das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht - eine klare Absage und führte aus, dass bei einem späteren Absinken der Zahl der am 31. Dezember 2003 beschäftigten Arbeitnehmer auf fünf oder weniger Personen keiner der im Betrieb verbleibenden Alt-Arbeitnehmer weiterhin Kündigungsschutz genieße. Anders wäre dies nur dann zu beurteilen, wenn in dem Betrieb einschließlich der seit dem 1. Januar 2004 neu eingestellten Personen insgesamt mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt seien und damit der heute geltende Schwellenwert überschritten ist.