Feil Rechtsanwälte informieren: Verhaltensbedingte Kündigung wegen Minderleistungen - “low performer”

Feil Rechtsanwälte informieren: Verhaltensbedingte Kündigung wegen Minderleistungen - “low performer”
30.09.2011513 Mal gelesen
Aktuell zeichnet sich in der arbeitsgerichtlichen Praxis ein zunehmender Trend ab, dass sich immer mehr Unternehmen von vermeintlich leistungsschwachen Arbeitnehmern, sog. “low performern”, trennen wollen.

Nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist. Welche Gründe genau zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen können, ist nicht weiter festgeschrieben. Nach der ständigen Rechtsprechung können aber Störungen im Leistungsbereich kündigungsrelevant sein. Hierzu zählt z.B. die mangelhafte Erledigung übertragener Arbeitsaufgaben.

Das Landesarbeitsgericht München musste über eine solche Kündigung entscheiden (Urteil vom 03.03.2011 - Az.: 3 Sa 764/10):

Die Klägerin ist als kaufmännische Angestellte im Betrieb der Beklagten insbesondere für den Versand von Paketen und Frachtbriefen zuständig. Nach einer Reihe von Fehlern, wie etwa der falschen Bezeichnung des Frachtgutes und der Nichtdeklarierung als Zollgut, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis und führte zur Begründung aus, dass die Klägerin Fehler gemacht habe, die andere Arbeitnehmer nicht machten. Ferner hätte die Klägerin bis zu einer Umorganisation anstandslos gearbeitet und es fehle ihr jetzt an der Bereitschaft, dass nötige und vorhandene Wissen entsprechend einzusetzen.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die streitgegenständliche Kündigung unwirksam ist. Als Begründung führte es an, dass eine ordentliche Kündigung wegen qualitativer Minderleistung grundsätzlich voraussetze, dass die "Durchschnittsleistung" vergleichbarer Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum dargestellt werde, damit festgestellt werden könne, ob die durchschnittliche Fehlerhäufigkeit beim gekündigten Arbeitnehmer über längere Zeit hinweg erheblich überschritten wird. Liege eine solche Überschreitung vor, könne dies je nach Fehlerzahl, Art, Schwere und Folgen der fehlerhaften Arbeitsleistung ein Anhaltspunkt dafür sein, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht vorwerfbar verletze. Da eine solche Überschreitung mangels Vergleichs nicht bewiesen werden konnte seitens der Beklagten, war der Kündigungsschutzklage stattzugeben.

 

Weitere Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie unter:

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Kostenlose Kündigungs-Hotline 0800/1004104

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