Kündigung wegen Facebook-Postings

Kündigung wegen Facebook-Postings
06.09.20111617 Mal gelesen
Ein übertriebener Mitteilungsdrang in sozialen Netzwerken (Facebook, Twitter & Co.) kann unvorsichtigen Arbeitnehmern den Job kosten. Dies zeigt ein Rechtsstreit, mit dem sich unlängst das Arbeitsgerichts Düsseldorf zu befassen hatte.

Der Fall: Der Klägerin, einer angehenden Coiffeuse, wurde außerordentlich gekündigt, nachdem sie sich krankgemeldet hatte und nach Mallorca geflogen war. Der Ausbilder begründet seine Kündigung damit, dass die Klägerin ihre Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht habe. Er berief sich unter anderem darauf, dass die Klägerin auf ihrem Facebook-Profil den Satz "Ab zum Arzt und dann Koffer packen" gepostet und dort nachfolgend auch entsprechende Urlaubsbilder eingestellt habe. Ferner habe sich die Klägerin laut Facebook-Einträgen während der Dauer ihrer vermeintlichen Arbeitsunfähigkeit tätowieren lassen. Auch ein Diskothekenbesuch ergebe sich aus den Facebook-Postings. Die Klägerin erwiderte darauf, dass sie in Absprache mit ihrem Arzt nach Mallorca verreist sei. Der Aufenthalt auf der Urlaubsinsel habe sich auf den Heilungsverlauf positiv ausgewirkt. Die junge Frau forderte die noch ausstehende Ausbildungsvergütung für den Mai 2011 in Höhe von 350,00 Euro.

Die Entscheidung: Im Gütermin am 25.08.2011 empfahl das Gerichts den Parteien den Abschluss eines Vergleiches, wonach die außerordentliche Kündigung in eine fristgerechte Kündigung umgewandelt werden soll und die Klägerin noch 150,00 Euro ausgezahlt bekommt. Zudem müsse der Klägerin ein "gutes" Zeugnis ausgestellt werden. Beide Parteien haben sich eine Bedenkzeit erbeten. Das Arbeitsgericht wird - sofern sich die Parteien nicht vergleichen - insbesondere darüber zu entscheiden haben, ob der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung infolge des Verhaltens der Auszubildenden erschüttert ist. Sofern das Gericht zu der Überzeugung gelangen sollte, dass die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich nur vorgetäuscht war, wird die außerordentliche Kündigung als wirksam zu betrachten sein.

Fazit: Arbeitnehmern und Auszubildenden kann aus anwaltlicher Sicht nur dazu geraten werden, bei Miiteilungen in sozialen Netzwerken besondere Vorsicht walten zu lassen. Der Chef liest unter Umständen mit und könnte die eine oder andere Nachricht zum Anlass für eine Kündigung nehmen. Insgesamt häufen sich die Fälle, in denen unvorsichtige Einträge bei Facebook, Twitter & Co. Arbeitnehmern zum Nachteil gereichen.

Arbeitsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 7 Ca 2591/11

Torsten Sonneborn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Mietrecht
und Wohnungseigentumsrecht

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