Immer häufiger kommt es vor, daß Arbeitgeber einen bestimmten Betrieb oder zumindest einen Teil davon an ein anderes Unternehmen veräußern, etwa weil er unrentabel geworden ist oder sie ihn nicht mehr benötigen.
Damit die Arbeitnehmer nicht einfach auf der Straße landen, hat der Gesetzgeber in § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) angeordnet, daß die betroffenen Arbeitsverhältnisse auf den neuen Inhaber übergehen, ob dieser das nun will oder nicht.
Damit der neue Arbeitgeber die Arbeitsverhältnisse nicht einfach kündigt, hat der Gesetzgeber bestimmt, daß eine Kündigung, die der neue Arbeitgeber wegen des Betriebsübergangs ausspricht, nicht wirksam ist (§ 613a Abs. 4 BGB).
Er kann aber aus anderen Gründen kündigen, nur ist dies nicht so einfach, wenn der Betrieb unter das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) fällt, dann müßte er nämlich einen schwerwiegenden Grund im Sinne des § 1 KSchG haben, um wirksam kündigen zu können.
Das Kündigungsschutzgesetz gilt für die meisten Betriebe, aber nicht für alle, zum Beispiel nicht für sogenannte Kleinbetriebe, hier soll der Inhaber leichter kündigen dürfen. Was ist ein Kleinbetrieb im Sinne des § 23 KSchG?
Als Kleinbetrieb gelten all die Betriebe, die nur zehn Arbeitnehmer haben, oder noch weniger. Dabei werden die Auszubildenden nicht mitgezählt, und Teilzeitkräfte nur mit 0,5 oder 0,75, je nach Wochenstundenzahl (bis 20: 0,5, bis 30: 0,75).
Es müssen also mindestens 10,25 Arbeitnehmer vorhanden sein.
Diese Grenze gilt seit 1.1.2004. Gleichzeitig wurde damals eine Übergangsregelung für die Arbeitnehmer beschlossen, die vor dem 1.1.2004 in dem Betrieb angefangen hatten, diese sollten privilegiert, von der Verschärfung also nicht betroffen sein:
Damit diese "Alt-Arbeitnehmer" in den Genuß des KSchG kommen, reicht es aus, wenn in dem Betrieb noch fünf weitere Kollegen schon vor dem 1.1.2004 eingestellt worden waren.
Es müssen also mindestens 5,25 "Alt-Arbeitnehmer" vorhanden sein.
Die Kollegen, die nach dem 1.1.2004 angefangen haben, können sich auf diese Übergangsregelung nicht berufen, sie genießen erst dann Kündigungsschutz, wenn die Schwelle von zehn Mitarbeitern überschritten wird.
Was gilt nun, wenn beim alten Arbeitgeber mehr als fünf "Alt-Arbeitnehmer" beschäftigt waren, beim neuen Arbeitgeber aber vielleicht nur vier? Geht der Bestandsschutz, den diese "Alt-Arbeitnehmer" beim bisherigen Arbeitgeber hatten, auf den neuen Arbeitgeber über?
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 15.2.2007 entschieden, daß es nicht darauf ankommen soll, was für den alten Betrieb galt, beim neuen Betrieb müsse neu gezählt werden: Sind dort nicht mehr als fünf "Alt-Arbeitnehmer" beschäftigt, gilt der Kündigungsschutz durch das KSchG nicht, es müssen dann insgesamt mehr als zehn Arbeitnehmer vorhanden sein, wobei hier natürlich auch die mitzählen, die nach dem 1.1.2004 eingestellt wurden (8 AZR 397/06).
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