Schutz vor Pfändung: Neue Pfändungsfreigrenzen an 01.07.2011

Arbeit Betrieb
17.07.201123 Mal gelesen
Schutz vor Pfändung: Neue Pfändungsfreigrenzen an 01.07.2011

Die Pfändungstabelle zeigt die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen, welches nach der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen des Schuldners gestaffelt wird. Der unpfändbare Grundbetrag beträgt anstatt bisher 985,15 € nun 1.029,99 € monatlich. Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind um die jeweiligen unterhaltsberechtigten Personen. Die Tabelle ist hier abrufbar: Lohnpfändungstabelle.

Nach Maßgabe des § 850a ZPO sind bestimmte Einkommensbestandteile wie z.B. Aufwandsentschädigungen, Gefahrenzulagen und Erziehungsgelder unpfändbar. Darüber hinaus gibt es Bezüge (beispielsweise bestimmte Rentenleistungen), die sind nur bedingt pfändbar sind.

Auf die seit ca. 1 Jahr bestehende Möglichkeit der Einrichtung eines sog. P-Kontos habe ich an anderer Stelle bereits hingewiesen.  

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Rechtsanwalt Dr. Stephan SchmelzerFachanwalt ArbeitsrechtFachanwalt IT-Recht,  Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646