Die arbeitgeberfinanzierten Fort- und Weiterbildungskosten in der Einkommenssteuer

Arbeit Betrieb
01.07.2011 29 Mal gelesen
Wiederholt stellte sich die Frage, ob Fortbildungs- und Weiterbildungskosten, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer finanziert, als Arbeitsentgelt zu behandeln sind und damit der Einkommenssteuer unterliegen.

Grundsätzlich verhält es sich so, dass berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers dann nicht als Arbeitslohn steuerlich zu behandeln sind, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Dieser Grundsatz gilt auch für Bildungsmaßnahmen fremder Unternehmer, die für Rechnung des Arbeitgebers erbracht werden (R 19.7 Abs. 1 Satz 3 LStR).

 

Nunmehr gibt es zwei neue Entscheidungen zu dieser Thematik, die von den Oberfinanzdirektionen Rheinland und Münster ausgehen. Diese haben weitergehend klargestellt, dass ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers auch dann vorliegen kann, wenn der Arbeitnehmer bezogen auf die infrage stehende Bildungsmaßnahme Rechnungsempfänger ist (OFD Rheinland, Verfügung v. 28.7.2009 - S 2332 - 1014 - St 212 u. OFD Münster, Verfügung v. 28.7.2009-S2121-38-St22-33).

 

Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Kostenübernahme entweder allgemein oder für die besondere Bildungsmaßnahme dem Arbeitnehmer zugesagt hat und der Arbeitnehmer im Vertrauen auf diese zuvor erteilte Zusage den Vertrag über die Bildungsmaßnahme abgeschlossen hat. Diese Entscheidungen verdeutlichen, dass die Verwaltung nicht mehr an ihrer seit dem 01.01.2008 vertretenen Rechtsauffassung festhält, die besagte, dass, soweit der Arbeitnehmer selbst Schuldner der Aufwendungen ist, die (teilweise) Übernahme dieser Kosten durch den Arbeitgeber immer steuerpflichtiger Arbeitslohn ist.

 

Um in diesen Fällen zu vermeiden, dass der Arbeitnehmer einen Werbungskostenabzug für die vom Arbeitnehmer wirtschaftlich nicht getragenen Aufwendungen vornimmt, hat der Arbeitgeber auf der ihm vom Arbeitnehmer zur Kostenübernahme vorgelegten Originalrechnung die Höhe der Kostenübernahme anzugeben und eine Kopie dieser Rechnung zum Lohnkonto zu nehmen.