Teil des Rechtes des Individuums auf Gleichbehandlung gegen den Staat ist das Recht auf (System-)Gleichheit auch vor dem Parlamentsgesetz.
Dieses kann verletzt sein in der Frage der Ost- West Renten. Denn wegen der niedrigeren Beitragsbemessungsgrenze sind im Beitrittsgebiet die Arbeitsverdienste nicht in gleicher Höhe wie "im Westen" versichert. Ebenso wird durch die geltende Rechtslage das Rentnerlohnprinzip ungleich ausgestaltet, weil auf das im Beitrittsgebiet niedrigere Niveau der Entgelte der aktiven Versicherten abgestellt wird. Das Gesetz differenziert insoweit jeweils materiell danach, dass die Wirtschaft im Beitrittsgebiet deutlich weniger an Roherträgen erwirtschaftet als die "im alten Bundesgebiet", also auch entsprechend weniger zur Finanzierung der aktuellen Rentner beiträgt, sodass Beitragstransfers und Steuertransfers an die Rentner im Beitrittsgebiet notwendig sind. Daher wird die (gleichgestellte) Vorleistung der Versicherten zum Rohertrag der Wirtschaft im Beitrittsgebiet niedriger bewertet; aus diesem Grund ist auch der Durchschnitt der versicherten Arbeitsverdienste der aktiven Versicherten im Beitrittsgebiet, in dessen Nähe der "Rentnerlohn" liegen muss, ebenfalls geringer.
Diese Ungleichbehandlung muss gerechtfertigt sein, mit anderen Worten auf einem vernünftigen Grund von hinreichendem Gewicht beruhen. Angeführt werden eine Reihe von Gründen.
Im Jahre 2000 wurden unterschiedliche Roherträge der Wirtschaft im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet angeführt. Unter Wirtschaft werden hier die Roherträge der Unternehmen der Arbeitgeber verstanden, also der Wirtschaftsunternehmen in Deutschland. Schwankungen nach Branchen oder Regionen sind dabei unerheblich, nicht aber ein durch Kriegsfolgen bedingtes Zurückbleiben eines durch diese geprägten besonderen Wirtschaftsraumes. Die gesetzlichen Unterschiede sind auf die besondere Ausnahmesituation nach der Wiedervereinigung und der damit auch im Bereich der Rentenversicherung zu bewältigenden Gesamtaufgaben des Staates zurückzuführen. Diese Erwägung ist so lange gültig, wie die "einheitlichen Lebensverhältnisse in Ost und West nicht hergestellt sind".
Angeführt wird außerdem, dass die Teilhabeberechtigung aus Beitrittsgebietszeiten unter Wahrung des Verhältnisses der im Beitrittsgebiet versicherten Arbeitsentgelte zum Durchschnittsentgelt der dort Beschäftigten im jeweiligen Kalenderjahr gewonnen wird. Ebenso wird gewährleistet, dass das Systemversprechen gemäß den aktuellen wirtschaftlichen Bedingungen der versicherten Beschäftigten im Beitrittsgebiet (aktueller Rentenwert Ost) erfüllt wird. Maßgebend ist die Überlegung, dass der Geldwert von Renten im Beitrittsgebiet auch bei bundesgesetzlich durch Aufwertung und Hochrechnung auf "West- Niveau" gleichgestellter Vorleistung auch bundesgesetzlich durch Aufwertung und Hochrechnung auf "West-Niveau" gleichgestellter Vorleistung dem übrigen Bundesgebiet geltenden Geldwert erst dann entsprechen soll, wenn (auch) die Lohn- und Gehaltssituation im Beitrittsgebiet an die im übrigen Bundesgebiet angeglichen ist.
Wichtige Kriterien zur Überprüfung der einheitlichen Lebensverhältnisse Ost und West sind das jeweilige Bruttoinlandsprodukt und das Bruttogehalt je Arbeitnehmer in Euro, ferner die Finanztransfers innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung zwischen West und Ost. Es ist fraglich, wie lange dieser Zustand noch andauern soll.