Bausparvertrag BHW Kündigung §488 BGB Tarif AXA Haus & Happy unwirksam

Rechtsanwalt Simon Bender
25.10.2019264 Mal gelesen
Da ein Anspruch auf Mehrzuteilung eines Darlehens bis zum Vierfachen der Bausparsumme besteht, ist eine Kündigung bei "Vollbesparung" nicht nach §488 BGB mögl

Im Zusammenhang mit der Niedrigzinsphase kündigen Bausparkassen Verträge insbesondere wegen 10jähriger Zuteilungsreife oder dem Erreichen der Ansparung in Höhe der vereinbarten Bausparsumme. So auch die Bausparkasse BHW im Fall der Altverträge AXA Haus & Happy.

Auch wenn die vorgenannten Kündigungsgründe auf Bausparverträge Anwendung finden können, kann dies im Einzelfall jedoch anders sein.

Im Tarif AXA Haus & Happy besteht die Besonderheit, dass der Bausparer die Wahl zwischen einer Standardzuteilung des Bauspardarlehens oder einer sogenannten Wahlzuteilung hat. Bei der Wahlzuteilung kann der Bausparer ein Darlehen in Anspruch nehmen das bis zum Vierfachen des Bausparguthabens betragen kann.

Vor dem Hintergrund dieser Regelung, hat der Bausparer auch bei Erreichen eines Bausparguthabens in Höhe der Bausparsumme weiterhin einen Anspruch auf ein Bauspardarlehen. Einen solchen Anspruch darf die Bausparkasse dem Bausparer nicht durch eine Kündigung wegen Erreichens der Bausparsumme durch eine Kündigung nach § 488 Abs. 3 BGB entziehen, denn eine solche Kündigung setzt voraus, dass kein Anspruch mehr auf ein Bauspardarlehen mehr besteht. Diese Rechtsauffassung hat das Amtsgericht Hameln in einem von Rechtsanwalt Bender geführten Verfahren ganz aktuell bestätigt.

Was können Bausparer tun?

Bausparer können sich gegen Kündigungen der BHW im Tarif AXA Haus & Happy zur Wehr setzen. Ansprüche auf Vertragsfortsetzung verjähren frühestens drei Jahre nach der erklärten Kündigung mit Beginn zum Jahresende. Auch wer schon eine Auszahlung erhalten hat, kann Ansprüche geltend machen.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt Bender sind zumindest Zinsen bis zum Erreichen der zehnjährigen Zuteilungsreife zuzüglich Kündigungsfrist zu bezahlen. Zinsen sind auch über diesen Zeitpunkt hinaus zu bezahlen, wenn eine Kündigung nach § 489 Ab. 1 Nr. 2 BGB noch nicht erklärt worden ist.

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Simon Bender bietet allen betroffenen Bausparern eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung der eigenen Möglichkeiten. Zur Durchsetzung von Ansprüchen übernehmen Rechtsschutzversicherungen regelmäßig die Kosten eines Verfahrens.

Rechtsanwalt Bender ist seit Beginn der Niedrigzinsphase auf die Vertretung von Bausparern gegen Bausparkassen spezialisiert und hat eine Vielzahl von Urteilen für Verbraucher erstritten.

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