BGH entscheidet wieder über unwirksame Kostenklausel in Bank AGB

In Giessen sind wir gut!
24.10.201924 Mal gelesen
Klausel in Sparkassen- AGB über Bearbeitungsgebühr für Treuhandauftrag unwirksam.

In seiner Entscheidung vom 10.09 2019, Aktenzeichen XI ZR 7/19 entschied der Bundesgerichtshof über eine allgemeine Geschäftsbedingungen, verwendet von Sparkassen, die ein Bearbeitungsentgelt für treuhandaufträge bei Ablösung eines Kunden Darlehens von 100 ? vorsieht. Bei einem Bankgeschäft mit Verbrauchern ist eine solche Klausel unwirksam. Das Gericht gibt zur Begründung an, dass der Darlehensgeber, mithin die Bank, bei der Bestellung, bei der Verwaltung und der Verwertung von Sicherheiten regelmäßig eigene Vermögensinteressen wahrnimmt. Der damit verbundene Aufwand ist regelmäßig schon mit dem für das Darlehen zu zahlenden Zins abgegolten. Auch der Aufwand für die Freigabe der Sicherheit und damit die vertragsmäßige Abwicklung und Beendigung des Darlehensvertrages ist mit dem Darlehenszins abgegolten.

 

Kunden von Banken und Sparkassen, die in  dem Zeitraum von 2016 ab ein solches Entgelt gezahlt haben, können dieses von der Bank noch zurückverlangen. Für in 2016 gezahlte Beträge endet die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12 2009. 

Bei stetig steigenden Kosten für Girokonten lohnt sich somit der Blick in die Vergangenheit. Bei Immobiliendarlehen können pro Treuhandauftrag somit durchschnittlich 100 ? an Kosten zurückverlangt werden. Anderen Banken haben auch bis zu 250 ? an Gebühr verlangt. Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl weiterer Bearbeitungsgebühren, die Banken in der Vergangenheit erhoben haben ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein. Es lohnt sich, sich einen Überblick über die nicht berechtigten Bankgebühren zu verschaffen und einmal die Unterlagen seit 2016 zu durchforsten. Mit dem zurückgeholten Geld kann man anstehende Preiserhöhung für einen erheblichen Zeitraum ausgleichen.