P&R-Container-Skandal: 54.000 P&R Anleger erhalten brisante Post

P&R Container Insolvenz
29.04.2019194 Mal gelesen
Vergleichsvorschläge des Insolvenzverwalters prüfen lassen!

München/Regensburg, 29.04.2019 - Mit heutiger Pressemitteilung hat der P&R-Insolvenzverwalter Dr. Jaffé mitgeteilt, dass alle P&R-Gläubiger, die ihre Forderungen in den Insolvenzverfahren der P&R-Vertriebsgesellschaften zur Insolvenztabelle angemeldet haben, im Laufe der kommenden Tage per Post einen Vergleichsvorschlag erhalten werden. Hintergrund hierfür ist die Tatsache, dass die bislang zu den jeweiligen Insolvenztabellen angemeldeten Forderungen nicht in voller Höhe anerkannt werden. Hierauf wurde durch den Insolvenzverwalter bereits bei Übersendung der Forderungsanmeldungen hingewiesen. Die von ihm vorgegebenen Beträge stellten Maximalbeträge dar, die in dieser Höhe als Forderungsbetrag  nicht anerkannt würden.

Allen betroffenen P&R-Anlegern wird deshalb in Kürze ein von dem Insolvenzverwalter ausgearbeiteter Vorschlag unterbreitet, dessen Annahme Voraussetzung für die Teilnahme an der ersten Abschlagszahlung ist, die für das Jahr 2020 angekündigt ist. Hierbei geht es allein um die Höhe des Forderungsbetrages, der durch den Insolvenzverwalter anerkannt wird. Dieser Betrag stellt eine Rechengröße dar und dient als Basis für spätere Auszahlungen in Höhe der Insolvenzquote.

Bei Annahme des durch den Insolvenzverwalter angebotenen Vergleichs ist von den betroffenen P&R-Anlegern auch ein Verzicht auf weitere Ansprüche - insbesondere gegenüber der Schweizer P&R-Gesellschaft, über die die Containergeschäfte aktuell weiter abgewickelt werden - zu erklären.

Ob der Vergleichsvorschlag in dieser Form angenommen werden kann, lässt sich pauschal nicht beantworten, sondern bedarf der individuellen Prüfung im Einzelfall im Sinne der Anlegerinteressen. Unter anderem ist abzuklären, ob die vorgeschlagene Forderungssumme korrekt ermittelt wurde und alle relevanten P&R-Container berücksichtigt.

Darüber hinaus beabsichtigt der P&R-Insolvenzverwalter, die Rechtsfrage, ob Auszahlungen der vergangenen Jahre von ihm zurückgefordert werden können, richterlich klären zu lassen. Da die von ihm angestrebten Musterverfahren voraussichtlich einige Jahre beanspruchen werden, liegt dem Vergleichsvorschlag zudem eine Hemmungsvereinbarung bei, die aber unabhängig von dem Vergleichsabschluss ist.

Ob die Hemmungserklärung abgegeben werden soll, ist ebenfalls individuell zu überprüfen und mit dem einzelnen Anleger abzustimmen. Rechtsanwalt Dr. Stephan Greger, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, sieht für eine Rückforderung von bereits geleisteten Auszahlungen gemäß der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wenig Erfolgsaussichten. Wollte der Insolvenzverwalter hier erfolgreich tätig sein, dann müsste es ihm schon gelingen, zu Lasten der Anleger beim Bundesgerichtshof "Rechtsfortbildung" zu betreiben. "Aus aktueller Sicht besteht kein Raum für eine Anfechtung der Auszahlungen, da vorliegend keine der vom BGH bislang entwickelten  Fallgruppen einschlägig sind", so Rechtsanwalt Dr. Greger.

Rechtsanwalt Dr. Greger, der auch Mitglied der P&R-Gläubigerausschüsse ist, empfiehlt dringend, die vorgelegten Vergleichsvorschläge nicht ungeprüft zu unterzeichnen und die erhaltenen Schreiben zur Prüfung und weiteren Abwicklung man die Kanzlei Dr. Greger & Collegen zu übersenden, die bereits mehr als 1.000 Gläubiger in diesen Verfahren vertritt.

Anleger, die eine anwaltliche Überprüfung des Vergleichs wünschen, können sich kostenlos unter Angabe des Stichworts "P&R-Vergleich" auf der Internetseite

https://www.dr-greger.de/kontakt/

bzw. unter der E-Mail-Adresse

container@dr-greger.de

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