Haftung des Gründungskommanditisten bei geschlossenen Fonds

08.10.2018131 Mal gelesen
Ein Gründungskommanditist schuldet einem beitretenden Anleger vor dessen Beitritt eine sachlich richtige und vollständige Aufklärung über die Nachteile und Risiken der angebotenen geschlossenen Fondsanlage (z.B. Schifffonds, Immobilienfonds, Filmfonds, Medienfonds, Umweltfonds).

Er hat dem Interessenten ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und wollständig aufzuklären.

 

Diese ständige Rechtsprechung hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung vom 24.07.2018 - II ZR 305/16 - erneut bestätigt und dargelegt, dass einer solchen Aufklärung dadurch Genüge getan werden kann, wenn anstelle einer mündlichen Aufklärung im Rahmen eines Beratungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln. Dieser muss dem Anlageinteressenten zudem rechtzeitig vor Vertragsschluss übergeben worden sein, damit er von dessen Inhalt noch Kenntnis nehmen kann.

 

Entspricht der Prospekt der Anforderungen so ist damit eine Haftung nicht gänzlich ausgeschlossen. Macht nämlich der eingesetzte Anlagevermittler unzutreffende Angaben oder relativiert er Risikohinweise des inhaltlich zutreffenden Prospekts, so muss sich der Gründungskommanditist sich diese fehlerhaften Aussagen zurechnen lassen und haftet dem Anleger auf Schadensersatz.

 

Somit kann der geschädigte Anleger nicht nur Anlageberater und Anlagevermittler bzw. beratende Banken im Falle einer fehlerhaften Aufklärung in Anspruch nehmen, sondern hat mit den Gründungskommanditisten einen weiteren möglichen Haftungsgegner zur Verfügung.

 

Rechtsanwaltskanzlei KSR, Gutenstetter Straße 2, 90449 Nürnberg. Wir beraten und vertreten als Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht seit 15 Jahren Mandanten im Zusammenhang mit der Vermittlung von geschlossenen Fondsanlagen und der fehlerhaften Beratung von Kapitalanlegern in ganz Deutschland.