P & R Container - vorausgefüllte Forderungsanmeldungen

Anlegerrecht Investor
25.08.2018111 Mal gelesen
Verzicht auf Aussonderung des Container-Eigentums will überlegt sein

Die Insolvenzverwalter der P&R-Gesellschaften verschicken aktuell vorausgefüllte Formulare zur Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren. Damit soll das Verfahren vereinfacht werden.

Albert Einstein hat einmal gesagt, man muss die Dinge so einfach wie möglich machen. Aber nicht einfacher. Gewendet auf die Forderungsanmeldung stellt sich die Frage, ist es richtig, wenn Anleger jetzt auf die Aussonderung ihres Container-Eigentums einfach verzichten und auch auf alle anderen Aussonderungsrechte?

Natürlich wird durch einen derartigen Verzicht das Verfahren für den Insolvenzverwalter vereinfacht. Für den Anleger wird im Insolvenzverfahren eine Schadensersatzforderung angemeldet. Hat er auf sämtliche Aussonderungsrechte verzichtet, kann bei Abschluss des Verfahrens die darauf entfallende Quote - über deren zu erwartende Höhe hier nicht spekuliert werden soll - prinzipiell an ihn ausgeschüttet werden. Verzichtet er hingegen nicht auf die Aussonderungsrechte, müsste gegebenenfalls geprüft werden, ob und was der Anleger aufgrund der Verwirklichung des Aussonderungsrechte erlangt hat.

Diejenigen Anleger, die über einen Vermittler gezeichnet haben, könnten allerdings auch Schadensersatzansprüche gegen diesen haben. Das dürften regelmäßig die solventeren Anspruchsgegner sein, zumal, wenn, wie im Regelfall, eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung dahinter steht. Durch den Verzicht auf das Aussonderungsrecht könnten sich betroffene Anleger - wenn sie Eigentümer der Container sind - den Prozess gegen den Vermittler allerdings erschweren. Denn ihr Schadensersatzanspruch gegen den Vermittler ist grundsätzlich gerichtet auf Rückzahlung der Anlagesumme abzüglich vereinnahmter Ausschüttungen Zug um Zug gegen Übertragung des Eigentums an den Containern. Gleichzeitig gilt, dass der Geschädigte verpflichtet ist, den Schädiger zu schonen. Er muss deswegen alles unterlassen, was dessen Rechtsstellung verschlechtert. Dazu könnte unter Umständen der Verzicht auf das Aussonderungsrecht gehören.

Im Einzelfall muss dies alles konkret geprüft werden. Generalisierende Aussagen sind nicht möglich. Für die Einordnung Ihres persönlichen Falles stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!