FuBus Insolvenz - Insolvenzverwalter verlangt Zahlung von Genussrechtsinhabern

FuBus Insolvenz - Insolvenzverwalter verlangt Zahlung von Genussrechtsinhabern
10.08.2017651 Mal gelesen
Bei den Anlegern in Genussrechte der Future Business KG a.A. (auch als FuBus KGaA bekannt) meldet sich der Insolvenzverwalter Kübler und fordert diese zur Rückzahlung von sog. Scheingewinnausschüttungen auf.

Der Insolvenzverwalter begründet die Rückforderung damit, dass bei der FuBus KGaA bereits seit dem Jahr 2009 keine Gewinne angefallen sein sollen. Hierzu nimmt der Insolvenzverwalter Kübler Bezug auf ein Gutachten der Steuerberatungsgesellschaft PwC.

I. Anspruch des Insolvenzverwalter begründet

Für die Anleger gibt es hier leider wenig Hoffnung darauf, den Zahlungsaufforderungen nicht nachkommen zu müssen. Dies liegt an der sehr ungünstigen und verbraucherunfreundlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), welche dieser in Sachen der Phoenix Kapitaldienst getroffen hat. Hier war den Anlegern ein Schneeballsystem als funktionierende Anlage verkauft worden. Gewinne wurden nie erzielt. Ein riesiger und breit angelegter Betrug.
Obwohl das System der Phoenix Kapitaldienst von vorherein betrügerisch war, sah der BGH die Anleger in der Pflicht, die erhaltenen Scheingewinne an den Insolvenzverwalter der Phoenix zurück zu zahlen.

II. Möglichkeiten der Rechtsverteidigung

1) Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen streitig

Aus Sicht der Kanzlei AdvoAdvice aus Berlin ist es durchaus streitig, ob der Insolvenzverwalter Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins von den Anlegern auf die erhaltenen Scheingewinne verlangen kann.
Geregelt ist die Verzinsung in § 143 Abs. 1 InsO. Hiernach ist eine Geldschuld nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzuges vorgelegen haben.
Hierzu verhält sich das Schreiben des Insolvenzverwalters nicht, sondern verweist vielmehr auf eine Entscheidung des BGH, die allerdings in anderer Angelegenheit ergangen ist und daher nicht zwingend auf den Vorgang in Sachen FuBus KGaA übertragbar sein muss.

Die Zinszahlungsverpflichtung könnten die Anleger daher gegenüber dem Insolvenzverwalter erst einmal in Abrede stellen.

2) Möglichkeit der Entreicherung bei Luxusaufwendungen

Der Insolvenzverwalter weist zudem zurecht darauf hin, dass dem Anleger die Möglichkeit zusteht, die Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB einzuwenden. Die Entreicherung muss allerdings auch durch den Anleger belegt werden.
Hierbei werden in der Regel nur sog. Luxusaufwendungen anerkannt, also solche Anschaffungen oder Reisen, die von dem betroffenen Anleger nicht ohnehin getätigt worden wären und speziell von den zurückerhaltenen Ausschüttungen erfolgt sind.
Die entsprechenden Nachweise müssten hier wohl auch für jedes Jahr der entsprechenden Ausschüttungen gesondert geführt werden, um vor dem Insolvenzverwalter und auch den Gerichten anerkannt zu werden.
Rückfragen hierzu sollten zwingend mit einem Rechtsanwalt geklärt werden, da eine direkte Klärung mit dem Insolvenzverwalter schwierig werden dürfte.

3) Einrede der Verjährung

Gegen den Anspruch des Insolvenzverwalters könnte man auch noch die Einrede der Verjährung erheben. Dies deshalb, weil Insolvenzantrag bereits im Jahr 2013 gestellt worden ist.
Da die Insolvenzeröffnung jedoch erst 2014 erfolgte, dürfte eine Verjährung von Ansprüchen des Insolvenzverwalters wohl nach der Regelung des § 146 Abs. 1 InsO frühestens mit dem 31.12.2017 in Frage kommen.

4) Ergebnis

Es ist den betroffenen Anlegern daher wohl leider zu empfehlen, die Forderung des Insolvenzverwalters (zumindest ohne Zinsen, welche auch nicht berechnet worden sind), bis zum benannten Zahlungstermin am 31.08.2017 zum Ausgleich zu bringen, wenn nicht die besonderen Möglichkeiten der Entreicherung bei sog. Luxusaufwendungen eingreift.

Die Experten der Kanzlei AdvoAdvice beraten betroffene Anleger der FuBus KGaA bei Rückfragen gerne zu den rechtlichen Details im Umgang mit dem Insolvenzverfahren in Sachen FuBus, Infinus, Prosavus oder EcoConsort weiter.