Aktienfonds aus steuerlicher Sicht

Anlegerrecht Investor
28.02.20063205 Mal gelesen

Für Anleger, die bislang Kapitalertragssteuer zahlen mussten, sind Geldanlagen wie Aktien oder Aktienfonds interessant, da deren Ertragsanteile nur teilweise besteuert werden. Die Erträge der Aktienfonds bestehen aus Dividenden und Kursgewinnen.  

 Vorausgesetzt, dass die Fondsanteile länger als ein Jahr gehalten werden, bleiben die Kursgewinne steuerfrei. Werden die Anteile vor Ablauf eines Jahres wieder veräußert, setzt das Finanzamt den steuerpflichtigen Spekulationsgewinn fest. Danach ist bei einer Veräußerung der Anteile vor Ablauf von 12 Monaten der gesamte Betrag einschließlich des Freibetrages zu versteuern, soweit die Kursgewinne 512 Euro übersteigen. Das Finanzamt berücksichtigt allerdings bei Aktien und Aktienfonds das so genannte Halbeinkünfteverfahren, so dass letztlich nur die Hälfte des erzielten Kursgewinnes zu versteuern ist.  

                                                                 Das Halbeinkünfteverfahren  

 Anleger von Aktienfonds erhalten einmal im Jahr die Erträge als Dividende ausbezahlt. Für diese Kapitalerträge gilt in Deutschland ein neues Besteuerungsverfahren, das so genannte Halbeinkünfteverfahren. Das Unternehmen, das die Dividenden ausschüttet, zahlt auf die Erträge 26,5 % Körperschaftssteuer. Zum Ausgleich muss der einzelne Aktionär nur noch die Hälfte seiner Dividendenerträge versteuern. Im Ergebnis bedeutet dies, dass Anleger von Aktien und Investmentfonds auch nur die Hälfte der Erträge freistellen müssen.  

                                                                   Der Freibetrag  

 Seit dem 01.01.2005 wurde der bisher geltende Freibetrag reduziert. Danach gilt für Ledige ein Sparerfreibetrag in Höhe von 1.370 Euro und für Verheiratete, die zusammen zur Einkommenssteuer veranlagt werden, ein Freibetrag in Höhe von 2.740 Euro für Zinsen und Dividendenerträge. Dieser Freibetrag erhöht sich um die Werbungskostenpauschale, bei Ledigen um 51 Euro, bei Verheirateten um 102 Euro. Wichtig ist, den Freistellungsauftrag an das Kreditinstitut nur in der Höhe zu stellen, das dem tatsächlich in Anspruch genommenen Freistellungsvolumen entspricht, bei Aktienfonds liegt dieser grob geschätzt bei ca. 2 % des Anlagebetrages. 

Beispiel für Ledige:  

                                                                       Bsp.1                           Bsp. 2  

             

Erhaltene Dividende                                         2.600 Euro                   4.600 Euro  

 

Betrag nach Dividenden-  

Halbierung                                                       1.300 Euro                   2.300 Euro  

 

Freistellungsauftrag über                                  1.300 Euro                   1.421 Euro  

 

Steuerpflichtig                                                        0 Euro                     879 Euro  

 

Beispiel für Verheiratete (Zusammenveranlagung)  

 

                                                           Bsp.1                           Bsp. 2  

             

Erhaltene Dividende                             5.400 Euro                   8.000 Euro  

 

Betrag nach Dividenden-  

Halbierung                                           2.700 Euro                   4.000 Euro  

 

Freistellungsauftrag über                       2.700 Euro                   2.842 Euro  

 

Steuerpflichtig                                              0 Euro                  1.158 Euro  

 Hat der Anleger Kinder, so kann er diesen Kapitalvermögen übertragen. Eltern mit Kapitaleinkünften über dem Sparerfreibetrag können diese auf ihre Kinder verteilen. Jedem Kind steht 2005 ein Freibetrag von 9121 Euro zu. Bis zu dieser Höhe sind Kapitaleinkünfte steuerfrei, falls eine Nichtveranlagungsbescheinigung des Finanzamtes vorliegt.

 Aber Achtung: Nimmt ein Kind über 18 Jahren, das in der Ausbildung ist, jährlich mehr als 7679 Euro ein, entfallen Kindergeld und Kinderfreibetrag. Außerdem müssen Kinder mit hohen Einkünften eigene Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung zahlen.