Future Business KGaA: Gläubigerversammlung auf den 18. Dezember verschoben

Future Business KGaA: Gläubigerversammlung auf den 18. Dezember verschoben
30.10.2014682 Mal gelesen
Die Gläubigerversammlung für die Gläubiger der insolventen Infinus-Mutter Future Business KG aA (FuBus) wurde verschoben und findet nun am 18. Dezember statt.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die zahlreichen kleinen Gläubigerversammlungen der Anleger der FuBus-Orderschuldverschreibungen sollen Ende Oktober beendet sein. Auf Grund der Kürze wurde die Frist zur Anmeldung der Forderungen beim Insolvenzverwalter bis zum 2. Dezember verlängert. Dadurch verschiebt sich auch die Gläubigerversammlung vom 25. November auf den 18. Dezember 2014.

Die Gläubigerversammlung ist ein wichtiger Termin für die FuBus-Anleger. Denn hier werden entscheidende Weichen für den Fortgang des Insolvenzverfahrens gestellt. Besonders die Anleger der Orderschuldverschreibungen und der Genussrechte dürfen nach derzeitigem Stand auf eine gewisse Insolvenzquote hoffen. Wie hoch diese ausfallen wird, lässt sich noch nicht sagen. Der Insolvenzverwalter geht von einer Quote von bis zu 20 Prozent aus.

Die Anleger haben noch bis zum 2. Dezember Zeit, ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter form- und fristgerecht einzureichen. Nur angemeldete Forderungen können im Insolvenzverfahren auch berücksichtigt werden. Zur Unterstützung können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden, der auch ihre Forderungen im weiteren Insolvenzverfahren vertreten kann.

Da den Anlegern bei einer voraussichtlichen Insolvenzquote von bis zu 20 Prozent allerdings massive finanzielle Verluste drohen, sollten sie auch ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen. Diese können ganz unabhängig vom Insolvenzverfahren geltend gemacht werden. Mit der Geltendmachung der Ansprüche sollte auch nicht bis zum Ausgang des Insolvenzverfahrens gewartet werden, da die Ansprüche dann unter Umständen schon verjährt sein könnten.

Schadensersatzansprüche können z.B. durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Denn die Anleger hätten umfassend über sämtliche Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Darüber hinaus können die Emissionsprospekte unter die Lupe genommen werden. Sollten die Prospektangaben unvollständig, falsch oder irreführend sein, kommen Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung in Betracht.

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