Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P: Können Anleger noch Schadensersatz fordern? BGH eröffnet Perspektiven

Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P: Können Anleger noch Schadensersatz fordern? BGH eröffnet Perspektiven
18.07.2014186 Mal gelesen
Dass offene Fonds geschlossen werden, war nicht jedem Anleger bekannt – so auch im Fall des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P. Für Anleger, die sich fragen, ob sie Schadensersatz fordern können, bieten aktuelle BGH-Urteile Interessantes.

Die beiden letzten Jahre brachten für die Anleger Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P (WKN: SEB1AB, ISIN: DE000SEB1AB7) keine besonders erfreuliche Entwicklung des offenen Fonds mit sich. Nachdem der Fonds zu Beginn des Jahres 2012 geschlossen worden war, wurde im Dezember 2013 in die Auflösung des Fonds beschlossen. Nun wird das Vermögen des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P bis 2017 liquidiert. Die Ereignisse rund um den Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P waren kein Einzelfall. Verschiedene offene Dachfonds hatten wegen zahlreicher Schließungen offener Immobilienfonds in den vergangenen Jahren eine alles andere als einfache Zeit - gerade solchen Dachfonds, die sich auf das "Betongold" spezialisiert hatten.

 

Mit diesem Ergebnis wollen sich nicht alle betroffenen Anleger abfinden. Dies zeigt sich bei Anfrage an die Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen wegen des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P. Dabei ist den Mitteilungen von Betroffenen zu entnehmen, dass nicht jedem Anleger vor der tatsächlichen Schließung bekannt war, dass dies überhaupt möglich ist. Wenn Anleger von der Schließung überrascht wurden und sich fragen, ob sie deswegen Schadensersatz fordern können, dann bieten zwei Ende April 2014 ergangene Urteile des Bundesgerichtshofs Interessantes.

 

Der BGH musste eine Streitfrage vieler Anlegerprozesse wegen offener Fonds entscheiden. Mussten Bankberater interessierte Anleger bereits in der Anlageberatung darauf hinweisen,  dass offene Immobilienfonds geschlossen werden können? Eine solche Aufklärungspflicht wurde von dem Gericht bejaht, denn bei der Schließung handele es sich um eine grundlegende Ausnahme vom Grundprinzip der jederzeitigen Rückgabemöglichkeit. Bankberater mussten daher auf diese gesetzlich festgelegte Ausnahme vom Grundprinzip hinweisen (Urteile vom 29.04.2014, Aktenzeichen: XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13).

  

Wie können Dachfonds-Anleger von Urteilen zu den Hinweispflichten bei der Anlageberatung zu offenen Immobilienfonds profitieren?

 

Direkt anwendbar sind die beiden Urteile auf Anlageberatungen zu offenen Dachfonds nicht. Denn sie behandeln Aufklärungsdefizite bei der Anlageberatung zu offenen Immobilienfonds. Zunächst ist festzuhalten, dass Dachfonds und offene Immobilienfonds von ähnlichen Regelungen und Grundprinzipien geprägt werden. Bei beiden Fondsarten gilt als Grundregel, dass Fondsanteile jederzeit an die Fondsgesellschaft zurückgegeben werden konnten. Und sowohl bei offenen Immobilienfonds als auch bei Dachfonds wird der Grundsatz der jederzeitigen Rückgabemöglichkeit von einer gesetzlich geregelten Ausnahme durchbrochen: Verfügt der Fonds über zu wenig Liquidität, wird der Fonds geschlossen.

 

Wenn Anleger des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P Zweifel hegen, ob ihre Anlageberatung sie zutreffend aufklärte, dann sollten sie die damalige Anlageberatung rechtlich überprüfen lassen. Wies die Beratung durch den Bankberater Defizite auf (z. B. weil nicht auf die Möglichkeit von Schließungen hingewiesen wurde), dann liegt eine schadensersatzauslösende Falschberatung vor. Wenn Anleger wissen möchten, wie es um ihren Fall bestellt ist, sollten sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen beraten und vertreten Mandanten, die in den Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P (bzw. in eine SEB Vermögensverwaltung) investierten.

 

Weitere Informationen zu den Urteilen des Bundesgerichtshofs und dem Dachfonds und dessen Schwesterfonds befinden sich auf der Homepage der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.

 

Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

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