Abweichendes ist der Fall, wenn zwischen dem Anleger und dem Kapitalvermittler (Banken) Verhandlungen über Schadensersatz laufen und diese noch nicht abgeschlossen sind, oder einseitig endgültig beendet worden sind. Auch wenn aufgrund vorsätzlichem, sittenwidrigem Verhaltens der Anlegevermittler der Anleger zu Schaden gelangt ist, kommt es zur Verlängerung der Verjährungsfrist.
Für den letztbenannten Fall gilt, sofern der Kauf im Jahre 2008 erfolgte, dass Ansprüche spätestens zum 31.12.2011 verjähren. Es ist daher empfehlenswert, das eigene Portfolio dahingehend zu untersuchen, ob ggf. eines der benannten Produkte oder ein vormals offener Immobilienfonds, der nunmehr aus Liquiditätsengpässen geschlossen werden musste, sich darin befindet. Regelmäßig sind bei den Vermittlungen dieser Anlageprodukte bewusst oder unbewusst Beratungsfehler seitens der Vermittler begangen worden. Häufigster Fehler dürfte sein, dass die beim Verkauf anfallenden Innenprovisionen (so genannte Kickback) den Anlegern verschwiegen wurden. In einem solchen und anderen Fällen ist es ratsam, den spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten. Dieser kann schnell und kostengünstig die Erfolgsaussichten einschätzen und, sofern die Zeit drängt, den Anspruch auch über das Verjährungsende kostengünstig weiter bestehen lassen und geltend machen.