Genussrecht und Genussschein, alter Hut, neu entdeckt, für Privatanleger in der Regel ungeeignet

Genussrecht und Genussschein, alter Hut, neu entdeckt, für Privatanleger in der Regel ungeeignet
09.06.2011483 Mal gelesen
Genussrecht bzw. dessen Verbriefung in einem Genussschein sind von Juristen benutzte Begrifflichkeiten die eine Anlageform, z. B. das Recht zur Anteilshabe am Reingewinn einer Gesellschaft, beschreiben. In den letzten Monaten wird mit Genussrechten und Genussscheinen zu vermeintlich günstigen Konditionen, bereits ab einer Investition von 100,00 €, geworben. Ausgepreist werden hier Zinsen zwischen sechs und acht Prozent.

Das Genussrecht bedeutet, das Kapital des Genussrechtnehmers vertraglich an den Genussrechtemittenten (Gesellschaft, die Genussrechte anbietet) übertragen wird. Hierfür erhält der Genussrechtserwerber Vermögensrechte, wie sie regelmäßig Gesellschaftern der Genussrechtsemittenten zustehen, wie z. B. eine Beteiligung am Reingewinn des Unternehmens. Auch andere Beteiligungs- bzw. Vergütungsformen sind denkbar und werden häufig gehandhabt.

 

Die Anlageform Genussrecht ist nur im deutschsprachigen Raum (Deutschland, Österreich, Schweiz) bekannt. Bei allen Ausgestaltungen des Genussrechts findet man eine vertraglich festgelegte Laufzeit. Hierbei gibt es entweder einen vorausgewählten Beendigungszeitpunkt oder aber eine Mindestlaufzeit, für die ein ordentliches Kündigungsrecht ausgeschlossen ist. Gerade die in der Regel langen Laufzeiten erhöhen das Risiko dieser Anlageform. Der Genussrechtsinhaber ist immer an dem Ergebnis des Emittentenunternehmens beteiligt. Die Bezugsgrößen für einen potenziellen Gewinn können unterschiedlich geregelt sein. Fest steht jedoch, dass der Genussrechtsinhaber in jedem Fall an einem möglichen Verlust des Unternehmens Teil hat, bis zu der Gefahr hin, dass er in einer Insolvenz sein Vermögen gänzlich verliert. So "erwirtschaftete Verlustanteile" werden vom Genusskapital abgezogen. In den Folgejahren möglicherweise erwirtschaftete Gewinne dienen zunächst zum Ausgleich des Verlustanteils. Sofern im Rahmen der Restlaufzeit die Gewinne nicht ausreichen, die Verluste auszugleichen erhält der Anleger sein eingesetztes Genusskapital nicht in voller Höhe - oder im Falle der Insolvenz gar nicht mehr - zurück.

 

Verbraucherschützer warnen einhellig davor, dass Genussrechte für Privatanleger insbesondere im Hinblick auf Vermögensaufbau und Altersvorsorge keine geeignete Anlage darstellen. Es ist daher ratsam den durchaus verlockend klingenden Angeboten diverser Anbieter, sei es aus der Medien-, der Immobilien- oder Energiebranche, zu widerstehen.

 

In jedem Falle sollte vor Abschluss eines solchen, juristisch nicht einfach aufgebauten Anlageproduktes, ein auf diesem Gebiet erfahrener Fachmann zur Rate gezogen werden, der nicht an dem Vermittlungssystem und an der Provisionierung für das Produkt beteiligt ist.

 

bankundkapitalmarktrecht.com

http://www.anwaelte-giessen.de/a338/Genussrecht und Genussschein, alter Hut, neu entdeckt, für Privatanleger in der Regel ungeeignet.html