Ausländische Broker haften geschädigten inländischen Anlegern auf Schadensersatz

Anlegerrecht Investor
08.11.2010530 Mal gelesen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zuletzt mehrfach über eine Schadensersatzhaftung ausländischer Brokerfirmen zu entscheiden und hat dabei in zwei Urteilen die Grundsätze einer Haftung nicht nur des ausländischen Brokers, sondern auch des gewerblich tätigen Vermittlers konkretisiert, der Terminoptionsgeschäfte für seine Kunden mit Schädigungsvorsatz tätigt (BGH, Urt. 08.06.2010 - XI ZR 349/08 und Urt. v. 09.03.2010 - XI ZR 93/09).

Nach Auffassung des BGH haftet ein außerhalb des banküblichen Effektenhandels tätiger gewerblicher Vermittler von Terminoptionen gegenüber seinem Kunden nicht nur, wenn er über das Verlustrisiko und die Verringerung der Gewinnchancen durch den Aufschlag auf die Optionsprämien unzureichend aufklärt.

Darüber hinaus haftet er auch, wenn sein Geschäftsmodell gerade darauf angelegt ist, für den Anleger von vorneherein chancenlose Geschäfte zum ausschließlich eignen Vorteil zu vermitteln. Die Chancenlosigkeit solcher Geschäfte kann sich in solchen Fällen gerade auch aus der Vereinbarung überhöhter Gebühren zugunsten des Vermittlers ergeben, welche Renditemöglichkeiten des Anlegers von Anfang an zu Nichte machen und damit das Chance-Risiko-Verhältnis aus dem Gleichgewicht bringen.

Daneben haftet auch ein ausländischer Broker, wenn er dem inländischen Vermittler Beihilfe bei der Schädigung dessen Kunden leistet.

Der geschädigte Kunde hat also grundsätzlich die Möglichkeit, neben dem im Inland ansässigen Vermittler auch gegen die ausländische Brokerfirma vorzugehen und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Diese Ansprüche müssen im Einzelfall auch nicht im Ausland geltend gemacht werden, sondern können auch vor deutschen Gerichten unter Zugrundelegung deutschen Schadensersatzrechts erfolgreich durchgesetzt werden. Insbesondere finden entgegenstehende Schiedsklauseln in AGBs des Brokers keine Anwendung, soweit es sich bei dem geschädigten Kunden, um einen Verbraucher handelt.

Rechtsanwalt Siegfried Reulein ist Inhaber der KSR | Kanzlei Siegfried Reulein, Pirckheimerstraße 33, 90408 Nürnberg, Telefon: 0911/760 731 10, E-Mail: s.reulein@ksr-law.de. Schwerpunktmäßig ist RA Reulein seit Jahren auf dem Rechtsgebiet des Kapitalanlagerechts, des Bankrechts sowie des Anlegerschutzes tätig. Dort ist er hauptsächlich mit der Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund der Vermittlung von Zertifikaten, der Rückabwicklung von Fondsanlagen aller Art, insbesondere Immobilienfonds, atypisch stiller Beteiligungen sowie mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen Banken, Anlagevermittler, Anlageberater und Prospektverantwortliche, gerade auch aus dem Kauf einer Schrottimmobilie befasst.