Mit liegt eine weitere Abmahnung vom 8.2.2010 von Herrn R. S., Friedrichshafen, welcher unter anderem auf dem Onlinemarktplatz eBay (Mitgliedsname: card-reader-systems-2) mit Laptops handelt durch die Rechtsanwälte Dr. Kay-Uwe Jacobs, Ralf Höfer, Björn Friedemann, Bollhörnkai 1, 24103 Kiel vor. Es werden "Verstöße" bei Amazon.de abgemahnt.
Konkret werden die Preisangaben und eine Garantieerklärung mit folgender Begründung abgemahnt:
"Preisangaben
Als geschäftsmäßiger Anbieter sind Sie auch den Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngV0) unterworfen. Zweck der Preisangabenverordnung ist es, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Vergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern (std. Rspr. BGH GRUR 1997,769), weshalb Verstöße gegen sie zugleich den Tatbestand des § 3 i.V.m. § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb erfüllen (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht 23. Auflage, Anm..11.142 zu § 4 UWG).
Nach § 1 Abs.2 5. 2 PAngVO sind Sie bei Fernabsatzverträgen verpflichtet, außer dem Endpreis zusätzlich anzugeben, dass der geforderte Preis die Umsatzsteuer enthält.
Verstöße gegen die Pflicht zum Hinweis auf die enthaltene Umsatzsteuer wurden schon seit jeher als erheblich i.S.d. § 3 UWG angesehen worden (OLG Hamburg, Beschl. v. 04.01.2007 -3 W 224/06- ). Jetzt lässt der Bundesgerichtshof hieran keinen Zweifel mehr (BGH, Urteil vom 04.10.2007 - 1 ZR 143/04 - ).
Die Angaben sind auffällig so darzustellen, dass der Käufer diesen Hinweis vor Einleitung des Bestellvorganges wahrnimmt.
Garantieerklärung
Sie erklären in Ihrem Angebot, dass eine Garantie für den Artikel übernommen werde. Der Gesetzgeber hat insoweit für den Verbrauchsgüterkauf, der hier vorliegt, besondere verbraucherschützende Regelungen geschaffen. Dies haben wir Ihnen bereits in einer der vorangegangenen Abmahnungen erläutert. Die Erklärung muss nach § 477 Abs. I S. 2 BGB insbesondere enthalten:
1. den Hinweis auf die gesetzlichen ,Gewährleistungsrechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eigeschränkt werden und
2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.
Diese Vorschrift dient dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Diensten und stellt deshalb eine Marktverhaltensregel dar, so dass ein Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG vorliegt, der auch erheblich ist (OLG Frankfurt, Beschl. v. 04.07.2008 - 6 W 54/08 -, MIR 2008, Dok. 255; OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2008 - 4 U 173/08 - )."
Mit etwas Mühe und kleineren Tricks kann es Amazon Händlern gelingen, den Mehrwertsteuerhinweis zu geben. Aber wie sieht es mit den Garantieangaben aus? Die Artikelüberschriften liegen leider nicht im Einflussbereich der Händler. Die Quelle des Übels ist Amazon. Es bleibt abzuwarten, was von Amazon nunmehr unternommen wird.
Wurden auch Sie abgemahnt? Dann setzen Sie sich bitte mit mir in Verbindung.
http://www.abmahnberatung.de
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