Strafbewehrte Unterlassungserklärung bei Rufschädigung/Ehrverletzung:

Ruschädigung
20.09.202227 Mal gelesen
Wird man Opfer einer ehrverletzenden Äußerung, muss man sich das nicht zweimal gefallen lassen!

Strafbewehrte Unterlassungserklärung bei Rufschädigung und Ehrverletzung:

Wird man Opfer einer ehrverletzenden Äußerung, muss man sich das nicht zweimal gefallen lassen. Erstattet man eine Strafanzeige und hofft auf eine strafrechtliche Verfolgung, wird man allerdings häufig enttäuscht. Oftmals werden solche Verfahren eingestellt.

Als Alternative hat der Betroffene einen Unterlassungsanspruch (gem. §§ 1004 Abs.1 S.2 analog,823 Abs.1 i.V.m. Art. 2 Abs.1,1 I GG), welcher durch eine Unterlassungserklärung durchgesetzt wird.

1. Das außergerichtliche Verfahren

Um den Unterlassungsanspruch des Betroffenen durchzusetzen, kann die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung im Zuge einer Abmahnung stattfinden.
Die strafbewehrte Unterlassungserklärung ist eine spezielle Form der Unterlassungserklärung. Diese liegt vor, wenn die Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe vorsieht, falls es zu einem erneuten Rechtsverstoß kommt. Der Betroffene erklärt also damit, dass ein wiederholtes rechtswidriges Verhalten des Täters mit einer Strafe abgegolten werden kann.
Durch eine Abmahnung wird der Rechtsverletzende aufgefordert, sein rechtsverletzendes Verhalten gegenüber dem Betroffenen zu unterlassen.
Die Abmahnung regelt die Unterlassungspflicht ohne Inanspruchnahme eines Gerichtes. Oftmals liegt das im Interesse des Betroffenen, da es sowohl Geld als auch Zeit spart.

Durch diese Unterlassungserklärung soll der Täter davon abgeschreckt werden, sein rechtswidriges Verhalten zu wiederholen. Deshalb kann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nur verlangt werden, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht. Diese wird bei Beleidigungen oder Verleumdungen in der Regel vermutet.
Die Erklärung enthält sowohl explizit das Verhalten, welches in Zukunft unterlassen werden soll, als auch eine Vertragsstrafe. Diese Vertragsstrafe wird so hoch angesetzt, dass der Unterzeichner die Ernsthaftigkeit erkennt.

Eine Unterzeichnung der strafbewehrten Unterlassungserklärung führt mittelbar auch zu einem abstrakten Schuldanerkenntnis (§§780,781 BGB). Der Unterzeichner gibt damit zu, dass sein Verhalten rechtswidrig war.

2. Das gerichtliche Verfahren

Führen außergerichtliche Handlungen (s.o.) nicht zum gewünschten Erfolg, kann in ein gerichtliches Verfahren gegangen werden.

Gerade aufgrund der Dringlichkeit ist es sinnvoll eine vorläufige Entscheidung des Gerichts im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu beantragen. Dieser Antrag kann allerdings i.d.R. erst gestellt werden, wenn die Abmahnung gegen den Verletzende erfolglos geblieben ist.

Dabei können allerdings grds. nur Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche geltend gemacht werden. Ansprüche auf Berichtigung und Widerruf benötigen ein separates Klageverfahren, welches meist mehr Zeit in Anspruch nimmt.

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