Erneute Abmahnung des IDO Verbandes: Hersteller-Garantie und weitere Informationen

Rechtsanwalt Sebastian Günnewig
01.04.201972 Mal gelesen
Verkaufen Sie Produkte auch an Verbraucher, müssen Sie diese über eine etwaige Hersteller-Garantie und die zugehörigen Bedingungen informieren, sonst drohen Abmahnungen. Gerne gehen wir mit Ihnen durch, wie Sie dies in Ihrem Fall am besten machen.

Die Abmahner

Der in Leverkusen ansässige Interessenverband IDO unterstützt seine Mitglieder in der Durchsetzung von Verbraucherrechten. Der Verband bietet Rechtsberatung und Unterstützung bei Abmahnungen an, wobei der Verband auch selbst Abmahnungen ausspricht.

Vorliegend spricht der Verband erneute eine Abmahnung aus.

Der Vorwurf

IDO mahnt Händler ab, die ihre Kunden nur unzureichend über die Garantiebedingungen ihrer Produkte informieren. Vor allem Händler von Elektronikgeräten und Handys sind von dieser Abmahnung betroffen.

Zudem mahnt der Verband auch Händler ab, die in ihrer Widerrufsbelehrung keine Telefonnummer hinterlegen oder die Belehrung in Form eines Fließtextes ohne Überschriften zur Verfügung stellen.

Unsere Einschätzung

Achten Sie als Händler darauf, ob der Hersteller Ihrer Produkte eine Garantie anbietet. Sollte dies der Fall sein, müssen Sie Ihre Kunden vollumfänglich über die Garantiebedingungen aufklären (§ 279 BGB). Prüfen Sie dies deshalb unbedingt nach, falls Sie sich unsicher sein sollten, ob der Hersteller eine Garantie anbietet. Sie können sodann Ihre Produkte mit einem Link versehen, der zu den Garantiebedingungen des Herstellers führt.

Sollten Sie Ihren Kunden Informationen vorenthalten, können Abmahnungen drohen, die mit viel Aufwand und Kosten verbunden sind.

Zudem raten wir Ihnen, eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme mit Ihnen in die Widerrufsbelehrung aufzunehmen. Da die Verbraucher den Widerruf auch telefonisch aussprechen können, ist dies notwendig und kann sonst ebenfalls zu Abmahnungen führen.

Unser Rat

Gerne unterstützen wir Sie in der rechtskonformen Werbung Ihrer Produkte. Wir zeigen Ihnen, welche Besonderheiten Sie beachten sollten, welchen Inhalt eine Widerrufsbelehrung aufzeigen muss und wie Sie Ihre Kunden vollumfänglich informieren bzw. welche Informationen notwendig sind.

Sollten Sie bereits widerrechtlich gehandelt haben, unterstützen wir Sie gerne, indem wir Ihnen eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung anbieten. Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung erst nach Rücksprache mit uns, da eine Modifizierung zumeist notwendig ist.

 

Ihr Sebastian Günnewig
Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)