Abmahnung der Nostalgic Art Merchandising GmbH durch die Kanzlei BRP Renaud & Partner mbB

Rechtsanwalt Sebastian Günnewig
04.02.2019125 Mal gelesen
Verkaufen auch Sie auf Marktplätzen wie Ebay und Amazon? So schnell Sie einen großen Käuferkreis erreichen, so schnell können Sie auch mit zahlreichen anderen Anbietern in den Wettbewerb treten. Erfüllen Sie dann bestimmte gesetzliche Pflichten nicht ausreichend, ist eine Abmahnung keine Seltenheit.

Die Abmahner

Das Unternehmen Nostalgic Art Merchandising GmbH sitzt in Berlin und vertreibt besondere Geschenkartikel sowie Dekoprodukte. Das Unternehmen ist ein Lizenznehmer und nutzt Marken (u.a. Coca-Cola) für Werbe- und Geschenkartikel und vertreibt diese mit deren Namen. Die selbst gestalteten Produkte, ohne Verweis auf sonstige Marken, dürfen nur in dieser Form verwertet werden und sind für das Unternehmen Nostalgic geschützt.

In der aktuellen Streitsache vertritt die Kanzlei BRP Renaud & Partner mbB das Unternehmen.

Der Vorwurf

Vorliegend wird ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 ProdSG abgemahnt. Ein Konkurrent habe in seinen Angeboten auf Amazon eine mangelnde Produktkennzeichnung hinterlegt, die als unlautere geschäftliche Handlung zu sehen ist.

Die Forderung

Es wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, die bei Wiederholungstat eine Vertragsstrafe in Höhe von 5100,00 ? vorsieht. Zudem sollen die angefallenen Anwaltskosten in Höhe von 1.537,36 ? (Gegenstandswert: 30.000 ?) durch den Abgemahnten beglichen werden. Weiterhin soll der Abgemahnte die entsprechende Schadensersatzzahlung auf sich nehmen und Auskunft darüber geben, wie der Umfang der Verletzungshandlung ausfällt.

Unsere Einschätzung

Lassen Sie vorerst Ihre Abmahnung inhaltlich durch uns prüfen, da ein Rechtsmissbrauch nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Wir nehmen gerne für Sie eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung vor und leiten, prüfen Ihren Einzelfall und leiten auch darüber hinausgehende Schritte für Sie ein.

Unser Rat

Unterzeichnen Sie jedoch nicht voreilig ohne anwaltliche Überprüfung die Unterlassungserklärung, da diese in den meisten Fällen zu weit gefasst ist und modifiziert werden sollte.

Sprechen Sie uns an, um eine Lösung zu finden. Wir sind telefonisch und über unsere Homepage https://e-commerce-kanzlei.de/ zu erreichen.

Ihr Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)