Abmahnung von Frau Henneken durch die Anwaltskanzlei Rabeneick und Schellenberg | Verletzung der Informationspflicht

Rechtsanwalt Sebastian Günnewig
28.01.201967 Mal gelesen
Zur Erfüllung der Informationspflichten von Online-Händlern gehört auch die Bereitstellung von Informationen zum Widerrufsrecht, das Verbrauchern zusteht. Verbraucher müssen dabei z.B. vollumfänglich informiert werden, aber es muss auch ein Formular zur Widerrufserklärung bereitgestellt werden.

Die Abmahner

Unter dem Namen LederPuschenWelt verkauft Frau Sylke Henneken Lederpuschen auf der Interplattform etsy.com. Sie bietet Ihre Artikel dort laut Marktplatzangaben schon seit 2015 an.

Der Vorwurf

Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, wettbewerbsrechtliche Verstöße begangen zu haben, da dieser die Informationspflicht zu den Widerrufsrechten missachtet hat. Verkäufer müssen ihre Verbraucher über die Widerrufsrechte aufklären, indem sie diese vollumfänglich informieren und diesen ein Formular zur Widerrufserklärung zur Verfügung stellen.

Die Forderung

Das Verhalten soll sofort eingestellt werden. Frau Henneken fordert aus diesem Grund eine Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadensersatz.

Unsere Einschätzung

Verkäufer müssen Verbraucher über die ihnen zustehenden Widerrufsrechte belehren (Art. 246a Abs. 2 EGBGB i.V.m. § 312g Abs. 1 BGB). Diese Informationspflicht ist dann erfüllt, wenn der Verbraucher über Fristen, Vorgehen und Bedingungen zum Widerrufsrecht aufgeklärt wird und ein Musterschreiben zur Verfügung gestellt bekommt. Der Verkäufer kann aber den Verbraucher nicht dazu "zwingen", dieses Formular zu nutzen - dies bleibt Entscheidung des Käufers.

Unser Rat

Haben Sie eine Abmahnung erhalten, weil Sie als Verkäufer wesentliche Pflichten missachtet haben? Nehmen Sie unbedingt noch vor Ablauf der in der Abmahnung gesetzten Frist Kontakt mit einem Fachanwalt auf - lassen Sie diese tatenlos verstreichen, dann ist mit der Einleitung gerichtlicher Schritte und damit mit hohen Folgekosten zu rechnen. Wir beraten Sie gerne: Ist eine Abmahnung nicht berechtigt oder gar rechtsmissbräuchlich, so kann diese abgewehrt werden. Bei berechtigten Abmahnungen sollte jedenfalls die beigefügte Unterlassungserklärung vor Abgabe zu Ihren Gunsten modifiziert werden, da diese regelmäßig zu weit gefasst und damit zu gefährlich sind.

Die Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung ist bei uns unverbindlich und kostenlos. Sprechen Sie uns gerne an!

Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)