50.000 € Entschädigung für die Verletzung der Spinalnerven nach einer Thrombektomie

Frau überkreuzt Arme vor der Brust
04.12.201844 Mal gelesen
Unser Mandant litt seit der falsch durchgeführten Thrombektomie unter starken gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die dazu führten, dass er über ein ganzes Jahrzehnt seiner Arbeit nicht mehr nachgehen konnte. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat ihm jetzt Gerechtigkeit zukommen lassen.

Chronologie und Krankengeschichte:
Der Kläger trägt einen Herzschrittmacher und stellte in 2005 eine Hand-Arm-Schwellung fest. Die Beklagte diagnostizierte ein chronisches Thoracic-inlet-Syndrom und nahm eine Thrombektomie vor, anlässlich derer es zur Schädigung des Plexus brachialis kam. Seit dem Vorfall konnte der zwischenzeitlich verstorbene Kläger seinen Beruf als Gastroenterologe nicht mehr ausüben und war erheblich gesundheitlich beeinträchtigt.

Das Verfahren vor Gericht:
Im Vorfeld war bereits das Landgericht Düsseldorf mit dem Vorfall befasst. Der vom Gericht bestellte Gutachter stellte fest, dass die vorgenommene Thrombektomie nicht den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst entsprechend vorgenommen wurde. Damit schloss er sich im Ergebnis den Feststellungen des vorgerichtlich eingeholten Gutachtens über die Schlichtungsstelle der Ärztekammer Nordrhein an. Zudem sei allerdings auch ein Aufklärungsfehler vorzuwerfen. Hierauf erließ das Landgericht Düsseldorf ein Grund- und Teilurteil, in dem es feststellte, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt sei und die Beklagte sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen habe. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagtenseite. Das OLG Düsseldorf hat zu dem Vorfall sodann ein weiteres gefäßchirurgisches wissenschaftliches Fachgutachten eingeholt, das im Ergebnis bestätigte, dass die Behandlung des Klägers in der Klinik des Beklagten in mehrfacher Hinsicht dem geltenden Facharztstandard widersprach. Daraufhin hat der OLG-Senat den Parteien zu einem Vergleich über eine pauschale Entschädigungssumme von 50.000,- Euro angeraten.

Anmerkungen von unserer Kanzlei:
Es ist bereits als bedauerlich anzusehen, dass der Versicherer der Beklagten trotz der eindeutigen Konstatierungen der Ärztekammer im Vorfeld des Prozesses keine Regulierung vornehmen wollte. Auch im weiteren Prozessverlauf zeigte der Versicherer keinerlei Vergleichsbereitschaft, so dass das Gericht zunächst die Haftung dem Grunde nach feststellen wollte. Auch in der Berufungsinstanz werden die Hinterfragungen der Beklagtenseite nochmals ad absurdum geführt. Die entstandenen Zusatzkosten gehen schlussendlich zu Lasten der Versichertengemeinschaft. Von der Vergleichssumme wird der geschädigte Patient selber aufgrund seines zwischenzeitlichen Versterbens nichts mehr haben.