Abmahnung durch ITB Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für Herrn Jürgen Kramer (Grundpreisangabe + Link zur OS-Plattform

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31.10.201870 Mal gelesen
Nachfolgend berichten wir über eine Abmahnung des Herrn Jürgen Kramer durch die ITB Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wegen fehlender Grundpreisangabe und eines fehlenden Links zur OS-Plattform.

Abmahnung von Herrn Jürgen Kramer wegen fehlender Grundpreisangabe erhalten ?

Mit der im Auftrag von Herrn Kramer ausgesprochenen Abmahnung wird seitens der ITB Rechtsanwaltsgesellschaft gerügt, dass der Adressat der Abmahnung seiner aus § 2 Preisangabenverordnung (PAngV) folgenden Pflicht zur Grundpreisangabe nicht nachgekommen sei und auch einen Link zur OS-Plattform nicht vorhalte.

Exkurs zur Grundpreisangabe:

Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat gem. § 2 Absatz 1 Satz 1 PAngV neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist.

Was wird mit der Abmahnung von Herrn Jürgen Kramer gefordert ?

Neben Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung - der Abmahnung liegt insoweit bereits ein Formulierungsvorschlag bei - wird die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von 30.000,- Euro gefordert.


Abmahnung durch Herrn Jürgen Kramer erhalten ? Unsere Empfehlung:

Handeln Sie nicht unüberlegt !

Lassen Sie sich beraten !

Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist gerade in dem Zusammenhang fehlende Grundpreisangabe mit einem erhöhten Risiko verbunden. Gerade wenn man Martkplätze wie eBay, Amazon, etc. nutzt, aber auch bei Angeboten im eigenen Online-Shop ist im Einzelfall genau zu prüfen, ob Angebote dort in sämtlichen Darstellungsvarianten die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Grundpreisangabe erfüllen.

Rechtsanwalt Jens Leiers, MUENSTER LEGAL

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