OLG Hamm I-4 U 79/16 (Impressumsverstoß von Anwaltskanzlei)

Abmahnung
28.10.2017663 Mal gelesen
Die Parteien stritten um die Zulässigkeit eines Impressums, bei dem als Rechtsform "GbR" anstelle von "Partnerschaftsgesellschaft" angegeben worden war. Das LG Essen hatte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung noch zurückgewiesen, weil keine Wiederholungen zu befürchten seien.

Die Parteien, hier Anwaltskanzleien, stritten um die Zulässigkeit eines Impressums, bei dem als Rechtsform "GbR" anstelle von "Partnerschaftsgesellschaft" angegeben worden war. Die Antragstellerin hatte zunächst ein Verfahren angestrengt, weil ihre Wettbewerberin noch mit einem schon ausgeschiedenen Anwalt warb. Im Zuge von der insoweitigen Abmahnung und einstweiligen Verfügung stellte sich heraus, dass die Wettbewerberin auch ihr Impressum falsch auswies. Jeweils folgte eine Abmahnung. Aus Kollegialität wurden jeweils keine Kosten erhoben. Die Abgemahnte, jeweils durch Krieger Mes & Graf v.d. Groeben vertreten, verweigerte Unterwerfungen. Jeweils argumentierte Krieger Mes & Graf v.d. Groeben damit, dass die Abmahnungen und einstweilige Verfügungen unverhältnismäßig seien und es drohe keine Wiederholungsgefahr. Eine Argumentation, die überraschte, denn Krieger Mes ist seit Jahrzehnten im gewerblichen Rechtsschutz und gehörte ebenso wie die Antragstellerin nicht nur regional in Düsseldorf zu den Kanzleien, die nicht nur einen Fachanwalt im gewerblichen Rechtsschutz haben, sondern bundesweit zu den Sozietäten mit den meisten Fachanwälten im gewerblichen Rechtsschutz. Angesichts dessen sollte offensichtlich sein, dass die Einwände der Kollegen nur vorgeschoben waren. Insbesondere dass der für Krieger Mes auftretende Kollege von der Groeben dies nicht besser wusste, dies kann man eigentlich ausschließen. Aber tatsächlich ging das LG Essen diesen Weg zunächst noch mit, bis das OLG Hamm auf die Berufung der Antragstellerin hin dann korrigierte. Aber lesen Sie selbst:

 

OLG Hamm I-4 U 79/16                                                                                  Verkündet am 11.08.2016

Landgericht Essen 45 O 12/16

 


Oberlandesgericht Hamm I-4 U 79/16

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

 

In der einstweiligen Verfügungssache

der .... GbR, vertreten durch die Gesellschafter, D........f,

 

Verfügungsklägerin und Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte:  Faustmann ..... Rechtsanwälte, ...straße, D........f,

 

gegen

 

… Partnerschaftsgesellschaft mbB, vertreten durch die

Partner …,

Verfügungsbeklagte und Berufungsbeklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Krieger Mes & Graf v. der Groeben, Bennigsen-Platz 1, 40474 Düsseldorf,

 

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 11.08.2016 durch die Richterin am Oberlandesgericht Siemers, den Richter am Oberlandesgericht Franzke und den Richter am Oberlandesgericht Sohlenkamp

 

für Recht erkannt:

 

Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das am 18.03.2016 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen abgeändert.

1.

Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr falsche Angaben zu ihrer Rechtsform zu machen, wie am 05.02.2016 auf der Homepage www…..de unter dem Menüpunkt „Kontakt“ im Impressum geschehen (Anlage FN1 - Bl. 11 d A.).

2.

Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zu 1. ein Ordnungsgeld bis 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft angedroht.

Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Gründe:

A.

Die Parteien sind als in Düsseldorf ansässige Rechtsanwaltssozietäten bundesweit im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes tätig. Sie stehen sich in einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten als Vertreter der dortigen Parteien, der ….. GmbH und der ….. KG, gegenüber.

Die Verfügungsbeklagte war ursprünglich in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert. Nach Umwandlung wurde sie am 22.10.2015 als „…. Partnerschaft von Rechtsanwälten mit beschränkter Berufshaftung“ in das Partnerschaftsregister des AG Essen eingetragen (Aktenzeichen: PR ….) (Anlage FN 10, Bl.35 d.A.).

Da im Internetauftritt der Verfügungsbeklagten noch Anfang Februar 2016 der Name, die Kontaktdaten sowie lnformationen zu Ausbildung und beruflichem Werdegang des bei ihr zuvor beschäftigten Rechtsanwalts Dr. K….., dessen Anstellungsverhältnis bei ihr jedenfalls ab dem 01.02.2016 beendet war, enthalten waren, mahnte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 05.02.2016 unter dem Gesichtspunkt der lrreführung ab (Anlage FN 6).

Jedenfalls am 05.02.2016 fanden sich in dem im lnternetauftritt der Verfügungsbeklagten enthaltenen lmpressum u.a. folgende Angaben (Anlage FN 1):

„lmpressum

Angaben nach §5 TMG

Name der Gesellschaft: …..

Rechtsform: Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Liste der Partner: …………………“

 

Erst seit dem 16.02.2016 gibt die Verfügungsbeklagte im Rahmen ihres lnternetauftritts ihre Rechtsform mit „Partnerschaft mbB“ an.

ln ihrer Abmahnung vom 05.02.2016 bezeichnete die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte entsprechend der vormaligen Angabe im lnternet-lmpressum als „.… GbR“.

Da die Verfügungsbeklagte die geforderte Unterwerfungserklärung nicht abgab, beantragte die Verfügungsklägerin unter dem 12.02.2016 den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Dieser Antrag, in dem als Antragsgegnerin die „… GbR“ benannt war, war Gegenstand der Verfahren 45 O 10/16 LG Essen und nachfolgend I-4 U 74/16 OLG Hamm.

lm Passivrubrum ihres Bestellungsschriftsatzes vom 19.02.2016 im Verfahren 45 O 10/16 LG Essen und ihrer dortigen Antragserwiderung vom 23.02.2016 bezeichnete sich die Verfügungsbeklagte als „…. Partnerschaft mbB".

Bei Bearbeitung dieses Schriftsatzes der Gegenseite am selben Tage bemerkte die Verfügungsklägerin die Diskrepanz hinsichtlich der Angabe der Rechtsform der Verfügungsbeklagten.

Mit Schriftsatz vom 23.02.2016 (Anlage FN 11, Bl. 36 d. A.) beanstandete sie im Verfahren 45 O 10/16 LG Essen die differierenden Angaben der Verfügungsbeklagten zu ihrer Rechtsform. Sie forderte die Verfügungsbeklagte „zur Meidung eines Unterlassungsverfahrens“ zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 29.02.2016 auf.

Die Verfügungsbeklagte unterbreitete der Verfügungsklägerin mit Schreiben vom 29.02.2016 (Anlage FN 12, Bl.40 d. A.) und vom 21.03.2016 (Anlage AG 1, Bl. 110d. A.) ein Vergleichsangebot, gab aber eine Unterwerfungserklärung nicht ab.

Die Verfügungsklägerin hat die Ansicht vertreten, die Verfügungsbeklagte habe mit der falschen Angabe ihrer Rechtsform gegen § 5 TMG verstoßen sowie nach § 5 Abs. 1 UWG unlauter gehandelt. Die Angabe der korrekten Rechtsform sei eine für den Verkehr entscheidende lnformation. Es liege zudem eine lrreführung über die Haftungsverhältnisse der Verfügungsbeklagten vor.

Die Wiederholungsgefahr sei nicht allein durch die Beseitigung des beanstandeten Verhaltens entfallen. Es sei durchaus möglich, dass die beanstandete Version des lmpressums der Verfügungsbeklagten erneut im lnternet abrufbar sei.

Die Verfügungsklägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

1.

der Verfügungsbeklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr falsche Angaben zu ihrer Rechtsform zu machen, wie aus Anlage FN 1 ersichtlich geschehen, indem es anstelle einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung nur „GbR“ heißt.

2.

der Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung des Antrags zu 1. ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft anzudrohen.

 

Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 03.03.2016 zurückzuweisen.

 

Sie hat die Auffassung vertreten, der Verfügungsantrag sei zu unbestimmt. Aus ihm gehe nicht hervor, worin die „falschen Angaben zur Rechtsform“ bestünden. Es reiche nicht aus, dass sich die konkrete Beanstandung nur aus der Antragsbegründung ergebe.

Das Unterlassungsbegehren der Verfügungsklägerin sei mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. lm Hinblick auf die inzwischen geänderte lnformation über die Rechtsform der Verfügungsbeklagten sei der Verfügungsantrag offensichtlich unbegründet. Schon vor der Beanstandung durch die Verfügungsklägerin sei die Wiederholungsgefahr beseitigt gewesen. An der Ernsthaftigkeit der freiwillig vorgenommenen Änderung des lmpressums könne kein Zweifel bestehen. Es fehle auch an einer Dringlichkeit. Der Verfügungsantrag sei zudem unverhältnismäßig. Unter Berufskollegen sei die Vorgehensweise der Verfügungsklägerin im Hinblick auf § 25 BORA unnötig.

Ferner hat die Verfügungsbeklagte darauf verwiesen, dass gegen die von der Verfügungsklägerin vertretene …. KG in einer Vielzahl von Verfahren mit Erfolg der Einwand des Rechtsmissbrauchs erhoben worden sei und die Verfügungsklägerin im Zusammenhang mit den betreffenden Streitigkeiten diverse Strafanzeigen erhoben habe. Vor diesem Hintergrund sei nicht auszuschließen, dass eine „analoge Denkungsart“ die Einleitung des vorliegenden Verfahrens bestimme.

Zudem hat die Verfügungsbeklagte gemeint, eine relevante lrreführung liege nicht vor. Die umworbenen Verkehrskreise sähen in der Rechtsform einer Rechtsanwaltssozietät kein relevantes Kriterium für ihre Entscheidung, ein Mandat zu erteilen. Stattdessen gehe es in erster Linie um die fachliche Reputation. Das Ziel, einen Haftungsfall herbeizuführen, werde regelmäßig nicht verfolgt. Für die Haftung komme es überdies auf den im Geschäftsverkehr erzeugten Rechtsschein an. Die Verfügungsklägerin trage auch nichts dazu vor, warum die in § 51 BRAO vorgeschriebene Haftungssumme von 250.000,00 € nicht ausreiche. Damit seien alle nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge relevanten Haftungsfälle abgedeckt.

Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG liege ebenfalls nicht vor. Eine lnformation zur Rechtsform sei nach dieser Vorschrift nur von juristischen Personen zu erteilen. Bei einer Partnerschaft handele es sich hingegen nicht um eine solche, sondern um eine rechtsfähige Personengesellschaft (§ 7 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 124 HGB). Insoweit fehle es außerdem an einer spürbaren Beeinträchtigung. Die Partner der Verfügungsbeklagten seien im lmpressum namentlich aufgelistet. Dies reiche zur lndividualisierung der Partnerschaft aus.

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an einem Verfügungsgrund. Der gerügte Wettbewerbsverstoß sei bereits im Zeitpunkt der Abmahnung beendet gewesen, weil das lmpressum am 16.02.2016 geändert worden sei. Der beanstandete Verstoß sei auch erst nach längerer Zeit wiederholbar. Es sei auszuschließen, dass die Verfügungsbeklagte in den kommenden zwölf Monaten erneut ihre Rechtsform ändere. Dass eine ältere Version der Homepage im Netz auftauche, sei lediglich eine theoretische Möglichkeit und nicht Hintergrund des hier gerügten Wettbewerbsverstoßes.

Mit ihrer Berufung rügt die Verfügungsklägerin, das Landgericht habe zu Unrecht eine Dringlichkeit verneint. Sie meint, die Dringlichkeit entfalle nicht dadurch, dass ein Verstoß abgestellt werde. Ein lmpressumfehler sei jederzeit wiederholbar, zumal die Verfügungsbeklagte sonstige lnternetseiten schalten könne. Zudem zeige ihr Vorbringen, dass sie keinen nachhaltigen Wert auf korrekte Angaben in ihrer Außendarstellung lege. Da Rechtsanwaltskanzleien inzwischen eine Vielzahl von lnternetplattformen zu Werbezwecken nutzen könnten, drohten Wiederholungen auch dort.

 

Die Verfügungsklägerin beantragt zuletzt,

das angefochtene Urteil abzuändern und

1.

der Verfügungsbeklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr falsche Angaben zu ihrer Rechtsform zu machen, wie am 05.02.2016 auf der Homepage www…...de unter dem Menüpunkt ,,Kontakt" im lmpressum (Anlage FN1 - Bl. 11 d. A.) geschehen.

2.

der Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung des Antrags zu 1. ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft anzudrohen.

 

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

 

Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Die Verfügungsbeklagte meint weiterhin, angesichts des von ihr unterbreiteten Einigungsvorschlags sei die Einleitung des Verfügungsverfahrens unnötig und nicht verhältnismäßig. lm Verfahren I-4 U 74/16 OLG Hamm habe die Verfügungsklägerin eingeräumt, gezielt Streitigkeiten mit Kollegen zu suchen.

Ferner ist die Verfügungsbeklagte weiterhin der Auffassung, der Verfügungsantrag sei unzulässig. Er sei zu unbestimmt. Außerdem sei der Wettbewerbsverstoß bereits vor der Abmahnung erledigt gewesen.

Es bestehe auch kein Verfügungsanspruch. Eine relevante lrreführung liege nicht vor.

 

B.

Die zulässige Berufung ist begründet.

I.

Der Verfügungsantrag ist zulässig.

1.

Mit der Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung - die Angabe der unzutreffenden Rechtsform im lmpressum des lnternetauftritts der Verfügungsbeklagten (Anlage FN 1 ) - ist er hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zur Auslegung des Verfügungsantrags sind die konkrete Verletzungshandlung, die im Antrag in Bezug genommen ist, und die Antragsbegründung heranzuziehen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 12 Rn. 2.37). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wird das Verbotsbegehren der Verfügungsklägerin hinreichend deutlich.

2.

Die Verfügungsklägerin ist als Mitbewerberin der Verfügungsbeklagten antragsbefugt gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.

3.

Genügende Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Verfügungsklägerin (§ 8 Abs. 4 UWG) liegen nicht vor.

Zwar mag die vorliegende Abmahnung mit den Auseinandersetzungen zwischen der von der Verfügungsklägerin vertretenen ... GmbH und der von der Verfügungsbeklagten vertretenen ...KG und den daraus entstandenen Spannungen zwischen den beteiligten Rechtsanwaltssozietäten zusammenhängen. Die Abmahnung kann vor diesem Hintergrund durchaus als „Retourkutsche“ gewertet werden. Dies reicht indes für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs nicht aus. Ein Gebührenerzielungs- bzw. Kostenbelastungsinteresse auf Seiten der Verfügungsklägerin kann jedenfalls nicht festgestellt werden. So hat sie den in Rede stehenden Wettbewerbsverstoß im Rahmen des Verfahrens 45 O 10/16 LG Essen beanstandet, ohne außergerichtlich eine förmliche Abmahnung auszusprechen und ohne Abmahnkosten in Rechnung zu stellen.

4.

Es besteht auch ein Rechtsschutzinteresse der Verfügungsklägerin.

Bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklagen ergibt sich das Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig aus der Nichterfüllung des behaupteten materiell-rechtlichen Anspruchs, dessen Bestehen insoweit zu unterstellen ist. Ein Sachverhalt, der ausnahmsweise das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ließe (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 12 Rn. 2.15 m. w. N.), liegt hier nicht vor.

Die Verfügungsklägerin musste sich auch nicht auf einen Hinweis im Sinne von § 25 BORA beschränken. Da die Verfügungsbeklagte die geforderte Unterwerfungserklärung nicht abgegeben hat, ist es nicht zu beanstanden, dass die Verfügungsklägerin ihr Unterlassungsbegehren sodann gerichtlich geltend gemacht hat.

Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten lässt auch das Vorbringen der Verfügungsklägerin im Verfahren I-4 U 74/16 OLG Hamm, sie suche sich „gerade nicht leichte Opfer", das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen. Die Verfügungsklägerin hat damit ersichtlich zum Ausdruck bringen wollen, ihr gehe es unabhängig von der Person des Gegners um die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs.

Überdies war die Verfügungsklägerin nicht gehalten, das Vergleichsangebot der Verfügungsbeklagten anzunehmen.

 

II.

Der Verfügungsantrag ist auch begründet.

1.

Das Bestehen eines Verfügungsgrundes wird nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet.

Diese Vermutung ist nicht widerlegt. Daran ändert es nichts, dass die beanstandete lmpressumangabe zum Zeitpunkt der Einreichung des Verfügungsantrags am 03.03.2016 korrigiert war. lst der gerügte Verstoß im Zeitpunkt der Antragstellung bereits beendet, kann die Dringlichkeit nur dann entfallen, wenn der Verstoß seiner Natur nach erst nach längerer Zeit wiederholbar ist (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 12 Rn. 3.18). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Zwar mag es unwahrscheinlich sein, dass die Verfügungsbeklagte in absehbarer Zeit erneut ihre Rechtsform ändert. Gleichwohl kann es durchaus zeitnah zu einem kerngleichen Verstoß kommen, wenn die Angabe der vormaligen Rechtsform der Verfügungsbeklagten erneut in ihrem lmpressum auftaucht, etwa aufgrund eines Versehens des beauftragten lnternet-Dienstleisters.

Ohne strafbewehrte Unterlassungserklärung ist eine Wiederholung der beanstandeten Verstöße jederzeit möglich (vgl. Hess in: Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl. 2016, § 12 UWG, Rn. 140).

2.

Es besteht auch ein Verfügungsanspruch.

a)

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr: 1; 3 Abs. 1; 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 UWG begründet.

aa)

Die beanstandete Angabe der Rechtsform der Verfügungsbeklagten im lmpressum ihres lnternetauftritts - eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG - beinhaltet eine lrreführung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 UWG.

Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen. Eine lrreführung liegt vor, wenn das Verständnis, das die geschäftliche Handlung bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (BGH, GRUR 2014, 88 - Vermittlung von Netto-Policen; BGH, GRUR 2014, 1114 - nickelfrei; BGH, WRP 2016,958 - Freunde finden).

Die Angabe ,,Rechtsform: Gesellschaft bürgerlichen Rechts", die jedenfalls am 05.02.2016 im lmpressum des lnternetauftritts der Verfügungsbeklagten enthalten war (Anlage FN 1), erweckte den Eindruck, die Verfügungsbeklagte sei in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert.

Diese Vorstellung entsprach nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Denn die Verfügungsbeklagte ist bereits seit dem 22.10.2015 als Partnerschaft von Rechtsanwälten mit beschränkter Berufshaftung in das Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Essen eingetragen (PR …., Anlage FN 10).

bb)

Der irreführenden Angabe kommt auch wettbewerbsrechtliche Relevanz zu.

In der Regel kann aus dem Hervorrufen einer Fehlvorstellung auf die wettbewerbsrechtliche Relevanz der lrreführung geschlossen werden (BGH, WRP 2008, 666 - Saugeinlagen; Köhler/Bornkamm, 34. Aufl., § 5 UWG Rn. 2.178a). Anders ist dies zwar, wenn über Umstände getäuscht worden ist, die für das Marktverhalten der Gegenseite nur eine unwesentliche Bedeutung haben (vgl. BGH, WRP 2007, 1346 - Bundesdruckerei). Für eine solche Ausnahme ist hier kein Raum.

Dies gilt auch angesichts dessen, dass Gegenstand der Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei vorrangig eine möglichst effiziente anwaltliche Beratung sowie ggf. die entsprechende anwaltliche Unterstützung bei der (gerichtlichen) Durchsetzung von Ansprüchen sein mag.

Dass es sich bei dem Merkmal, über das irregeführt wird, um das für die Geschäftsentscheidung vorrangige Motiv handelt, ist nicht erforderlich. Bei einem Motivbündel reicht es vielmehr aus, dass der Umstand, der Gegenstand der lrreführung ist, geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten mit zu beeinflussen (Lindacher in: Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, 2. Aufl. 2013, § 5, Rn. 245).

Es besteht jedenfalls auch ein schutzwürdiges Interesse der angesprochenen Verkehrskreise, zutreffend über die Rechtsform einer Rechtsanwaltssozietät informiert zu werden. Auch wenn aufgrund der fehlerhaften Angabe der Rechtsform eine Haftung unter Rechtsscheingesichtspunkten in Betracht kommt, kann das Berufen auf einen solchen Rechtsscheintatbestand im Einzelfall durchaus problematisch sein.

Schließlich ist die korrekte Angabe der Rechtsform nicht nur in haftungsrechtlicher Hinsicht von Bedeutung. So dienen korrekte Angaben im Rahmen eines lmpressums auch der ldentifikation des Impressumpflichtigen.

cc)

lst es - wie hier - zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr.

Die von der Verfügungsbeklagten veranlasste Änderung der beanstandeten Rechtsformangabe hat nicht zum Wegfall der Wiederholungsgefahr geführt. Die durch einen bereits begangenen Wettbewerbsverstoß begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Sie entfällt nicht schon mit der Einstellung oder Änderung des beanstandeten Verhaltens (BGH, WRP 2016, 958 - Freunde finden).

b)

Ob sich ein Unterlassungsanspruch auch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3 Abs. 1; 3a UWG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG ergibt, kann dahinstehen.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

 

 

Siemers                                             Franzke                                                          Sohlenkamp

 

 

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Jörg Faustmann

Fachanwalt im gewerblichen Rechtsschutz

 

 

 

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