John Wick – Abmahnungen von Waldorf Frommer

04.08.201730 Mal gelesen

Abmahnschreiben wegen Filesharing

Nach wie vor erhalten viele deutsche Verbraucher Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer in denen ihnen eine Urheberrechtsverletzung durch Filesharing vorgeworfen wird. Die Münchener Kanzlei Waldorf Frommer ist auf dem Gebiet der Urheberrechte spezialisiert und mittlerweile auch deutschlandweit für ihre Abmahnungen bekannt. Tätig wird Waldorf Frommer stets im Auftrag Ihrer Mandanten - im vorliegenden Fall des Films "John Wick" für die Studiocanal GmbH. Dem jeweiligen Adressaten wird im Abmahnschreiben vorgeworfen, dass er den Film "John Wick" auf Internettauschbörsen auch anderen Nutzern zum Download angeboten haben soll.

Aus den Abmahnschreiben von Waldorf Frommer geht hervor, dass vom Adressaten die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt wird sowie die zusätzliche Zahlung von EUR 915,00, die sich aus Schadens- und Aufwendungsersatz zusammen setzt.

Wie es zu Urheberrechtsverletzungen kommt

Das sog. Filesharing funktioniert dabei folgendermaßen: Filme, wie der US-amerikanische Action-Spielfilm "John Wick" aus dem Jahre 2014 oder diverse Softwares, Musikstücke etc., werden auf den eigenen Computer heruntergeladen. Gleichzeitig werden die bereits heruntergeladenen Teile der Datei wieder anderen Nutzern zur Verfügung gestellt. Wer sich einen Film anschaut, lädt Dateien somit nicht nur runter, sondern im selben Moment auch wieder hoch. Dieser Vorgang bleibt vom Nutzer in der Regel unbemerkt! Es reichen bereits wenige Sekunden des vermeintlichen "Filmgenusses" aus, um diesen Vorgang auf den einschlägigen Portalen in Gang zu bringen.

Doch die entsprechenden Industriezweige möchten ihr Eigentum natürlich vor illegalen Uploads und der damit einhergehenden Verbreitung ihrer Werke schützen. Die Rechteinhaber beauftragen deswegen inzwischen Dienstleister, die auf ein solches Vorgehen spezialisiert sind, damit, einschlägige "Tauschbörsen" hinsichtlich der unerlaubten Verbreitung zu überwachen. Wird ein Filesharing-Vorgang entdeckt, kann der Inhaber der Rechte durch die IP-Adresse den Täter zurückverfolgen und so feststellen, von wessen Anschluss aus die Datei angeboten worden ist.

Die schwierige Frage der Haftung

Doch nicht bei allen festgestellten Urheberrechtsverletzungen ist eindeutig klar, wer der Täter der Urheberrechtsverletzung ist. Kompliziert wird es vor allem, wenn es mehrere Bewohner (z.B. Familienmitglieder oder Mitbewohner) in einem Haushalt gibt. Sodann muss der Rechteinhaber nämlich beweisen und darlegen, dass der Abgemahnte die ihm vorgeworfene Rechtsverletzung begangen hat oder diese ihm zumindest zurechenbar ist. Die Tatsache, dass Sie der Anschlussinhaber sind, gibt also im Einzelfall noch keinen Rückschluss darauf, ob Sie in dem konkreten Fall auch Täter der Urheberrechtsverletzung sind. Einerseits hat der Bundesgerichtshof (Az. I ZR 154/15) entschieden, dass Anschlussinhaber weder Familienmitglieder, wie den Ehepartner oder erwachsene Kinder, noch dessen Computer auf unzulässige Softwares zum Filesharing überprüfen müssen. Andererseits hat sich der BGH in einem Urteil vom 30. März 2017 (Az. I ZR 19/16) abermals zum Filesharing geäußert. Fortan muss der Anschlussinhaber den Namen des für die Rechtsverletzung verantwortlichen Familienmitglieds offenbaren, sofern er ihm bekannt ist. Andernfalls haften die Eltern als Anschlussinhaber selbst. Dies sei den Eltern zuzumuten. Die Ermittlung dessen, wer nun tatsächlich für die Urheberrechtsverletzung haften muss, bleibt also stets eine Entscheidung des Einzelfalls und lässt sich nur schwer pauschalisieren.

Werdermann | von Rüden bietet Ihnen eine kostenlose Erstberatung

Die von Waldorf Frommer gesetzten Fristen sind meist sehr knapp. Keinesfalls sollten sie die erhaltene Abmahnung einfach bei Seite legen und nicht mehr beachten. Grundsätzlich können Sie sich zunächst an folgende Hinweise halten:

Folgendes Vorgehen sollten Sie beherzigen:

  1. Ruhig bleiben!

  2. Weder sofort zahlen, noch unterschreiben!

  3. Keinen Kontakt zu Waldorf Frommer aufnehmen!

  4. Rechtsanwalt kontaktieren!

  5. Frist wahren!

Die auf diesem Gebiet erfahrene Kanzlei Werdermann I von Rüden bietet für alle, die zu einer Urheberrechtsverletzung eine Abmahnung von der Kanzlei Waldorf Frommer erhalten haben, eine kostenlose Erstberatung an! Unter https://abmahnhelfer.de/ oder telefonisch unter 49 30 965 35 855 können Sie uns erreichen!

Links:

Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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